Begriffs-ABC

Auf dieser Seite finden Sie studienrelevante Begriffe und Abkürzungen, die Ihnen im Studienalltag immer wieder begegnen werden.

 

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Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

Sie können im Büro Studienpräses innerhalb von 14 Tagen ab Eintragung des „X“ die Löschung des Prüfungsantritts unter Angabe eines entsprechenden Grunds beantragen. Über die Entscheidung zu Ihrem Antrag erhalten Sie vom Büro Studienpräses einen Bescheid.

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A

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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B

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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C

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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D

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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E

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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F

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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G

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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H

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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I

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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J

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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K

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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L

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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M

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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N

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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O

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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P

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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Q

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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R

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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U

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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W

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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X

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Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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Y

Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ("Schummeln"/Plagiat)

Wenn Sie bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden („schummeln“), werden Sie nicht beurteilt. Der Prüfungsantritt/die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird im Sammelzeugnis gesondert vermerkt (mit einem „X“ eingetragen) und auf die zulässigen Antritte angerechnet. Sie haben somit einen Prüfungsantritt weniger.

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