Beurlaubung vom Studium
Sie möchten Ihr Studium pausieren? Aus bestimmten Gründen können Sie eine Beurlaubung beantragen. Diese gilt für alle Ihre Studien an der Universität Wien.
Sie absolvieren ein Doktorats-/PhD-Studium oder Programm des Postgraduate Centers? Wenden Sie sich bitte an das Doktorand*innenzentrum bzw. an das ServiceCenter des Postgraduate Centers.
Beurlaubungsgründe
Beantragen Sie die Beurlaubung fristgerecht vor Semesterbeginn. Tritt der Beurlaubungsgrund erst später ein, können Sie den Antrag in einigen Fällen auch während des Semesters stellen, müssen das aber zusätzlich nachweisen.
Erfahren Sie, wann welche Beurlaubungsgründe gelten und welche Nachweise Sie brauchen.
Sie können die Beurlaubung aus folgenden Gründen für ein oder zwei Semester beantragen:
Nachweis:
- Eltern-Kind Pass mit errechnetem Geburtstermin oder ärztliche Bestätigung
Nachweis:
- Meldebestätigung der antragstellenden Person und
- Meldebestätigung des Kindes und
- Geburtsurkunde des Kindes
Beachten Sie:
- Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
Nachweis:
- Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und
- Bescheid über Pflegestufe oder ärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich) und
- eidesstattliche Erklärung, dass Sie die angehörige Person betreuen
Nachweis
- Medizinische Bestätigung (PDF) über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich). Ärztliche, psychotherapeutische und klinisch psychologische Bestätigungen sind zulässig.
Beachten Sie:
- Befunde sind als Nachweis nicht zulässig, da daraus nicht hervorgeht, in welchem Ausmaß Sie am Studium gehindert sind.
Nachweis:
- Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur
Nachweis:
- Bestätigung der Agentur bzw. der vermittelnden Stelle
Nachweis:
- Behindertenpass und
- ärztliche oder vergleichbare Bestätigung
Eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme.
Nachweis:
- bei einem Dienstverhältnis: Bestätigungsschreiben der Dienststelle (PDF), dass Sie während des Semesters mindestens vier Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind
- bei Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen: zusätzlich eine Teilnahme-/Anmeldebestätigung des Fortbildungs-/Qualifizierungsinstituts mit Angabe von Kursumfang und Kursdauer
- bei Selbstständigkeit: geeignete Bestätigung (etwa einen Steuerbuchauszug, Kassenvertrag etc.) in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung darüber, in welchem Ausmaß Ihre Tätigkeit das Studium beeinträchtigt.
Beachten Sie:
- Bildungsmaßnahmen gelten nur als Beurlaubungsgründe, wenn sie mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen.
- Lohnzettel werden nicht als Nachweis akzeptiert. Arbeitsverträge werden in Ausnahmefällen akzeptiert, sofern sie nicht älter als 12 Wochen sind.
Eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland.
Nachweis:
- Ladung, Bescheid oder sonstiges Bestätigungsschreiben einer Behörde
Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine besteht für Studierende aus der Ukraine bzw. der Russischen Föderation die Möglichkeit, bis 30. September einen Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2026/27 zu stellen.
Geben Sie eine kurze Begründung der Studienverhinderung im Online-Formular im Servicedesk an.
Sie können die Beurlaubung für das aktuelle Semester aus folgenden Gründen beantragen:
Nachweis:
- Eltern-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin oder ärztliche Bestätigung und
- Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
Nachweis:
- Meldebestätigung der antragstellenden Person und
- Meldebestätigung des Kindes und
- Geburtsurkunde des Kindes und
- Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
Beachten Sie:
- Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
Nachweis:
- Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und
- Bescheid über Pflegestufe oder ärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich) und
- eidesstattliche Erklärung, dass Sie die angehörige Person betreuen und
- Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
Nachweis:
- Medizinische Bestätigung (PDF) über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich). Ärztliche, psychotherapeutische und klinisch psychologische Bestätigungen sind nicht zulässig.
- Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
Nachweis:
- Behindertenpass und
- ärztliche oder vergleichbare Bestätigung und
- Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
Antragsfristen für Ihre Beurlaubung
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Beurlaubung vor Semesterbeginn
- Wintersemester 2026/27: 13. Juli bis 30. September 2026
- Sommersemester 2027: 11. Jänner bis 28. Februar 2027
-
Beurlaubung während des Semesters
- Wintersemester: 1. Oktober bis 28. Februar
- Sommersemester: 1. März bis 30. September
So beantragen Sie die Beurlaubung
- Scannen Sie die erforderlichen Nachweise und fügen Sie diese in einer PDF-Datei zusammen.
- Füllen Sie das Online-Formular im Servicedesk fristgerecht aus und hängen Sie die erforderlichen Nachweise an.
Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie ein E-Mail an Ihre u:account-E-Mail-Adresse. Sobald der ÖH-Beitrag in u:space → Finanzielles → Studien-/ÖH-Beitrag eingelangt ist, können Sie unter Persönliches → Meine Dokumente Ihr Studienblatt ausdrucken.
Sie können im Laufe Ihres Studiums beliebig oft eine Beurlaubung beantragen.
Welche Auswirkungen hat eine Beurlaubung?
Wenn Sie Ihr Studium pausieren, bleibt Ihre Zulassung zum Studium aufrecht, aber die Semesterzählung wird ausgesetzt (betrifft auch die Mindeststudienleistung). Eine automatische Unterstellung unter ein neues Curriculum wird durch die Beurlaubung nicht verhindert. Sie können weiterhin die u:account-Services und die Bibliothek nutzen.
Während der Beurlaubung erhalten Sie das Studienblatt, aber keine Studienbestätigung. Sie können für das beurlaubte Semester Ihre u:card nicht als Studierendenausweis validieren.
Besteht Ihr Beurlaubungsgrund nach dem Semester weiter, können Sie erneut eine Beurlaubung beantragen.
Sie dürfen Lehrveranstaltungen besuchen, wissenschaftlichen Arbeiten zur Begutachtung vorlegen, Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen stellen oder Prüfungen ablegen:
- bis zum Ende der Zulassungsfrist, wenn Sie die Beurlaubung innerhalb der Zulassungsfrist beantragen und bereits im vorangegangenen Semester zugelassen waren.
- bis zur Antragstellung, wenn Sie die Beurlaubung erst nach Ende der Zulassungsfrist beantragen.
Nach dem Ende der Beurlaubung können Sie wieder zu Prüfungen antreten (auch aus beurlaubten Semestern).
Während der Beurlaubung zahlen Sie keinen Studienbeitrag, aber weiterhin den ÖH-Beitrag. Zahlen Sie diesen fristgerecht ein, sonst wird Ihr Studium automatisch geschlossen.
- Sie haben den Studienbeitrag bereits gezahlt und wurden danach beurlaubt? Eine Rückerstattung des Studienbeitrags ist möglich, wenn Sie die Beurlaubung bis 30. November für das Wintersemester bzw. bis 30. April für das Sommersemester beantragen.
- Wird die Beurlaubung nicht bewilligt oder ziehen Sie einen stattgegebenen Antrag zurück, müssen Sie den ÖH-Beitrag und, wenn vorgeschrieben, den Studienbeitrag zahlen.
- Studium an einer anderen Universität: Möchten Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen.
- Aufenthaltstitel: Die Genehmigung Ihrer Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Klären Sie mögliche fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung unbedingt vor der Antragstellung mit der zuständigen Behörde ab. In Wien ist das die Magistratsabteilung 35 (MA 35), in anderen Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft.
- Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU): Sie können sich auch im VWU beurlauben lassen. Klären Sie mögliche Auswirkungen auf Ihren Aufenthaltstitel unbedingt vorab mit der zuständigen Behörde ab.
- Familien- oder Studienbeihilfe: Klären Sie mit der zuständigen Behörde, ob Sie weiterhin Anspruch darauf haben.
- Versicherung: Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Versicherung, ob eine Mitversicherung bei Angehörigen oder eine studentische Selbstversicherung weiterhin möglich ist.
Sie haben keinen anerkannten Beurlaubungsgrund? Das sind Ihre Möglichkeiten!
Schließen und Wiederaufnahme
Planen Sie, Ihr Studium länger zu pausieren? Sie haben die Möglichkeit, Ihr Studium zu schließen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Bedingungen der Wiederaufnahme.
Erlass des Studienbeitrags
Sie haben als Alternative zur Beurlaubung die Möglichkeit, einen Erlass des Studienbeitrags zu beantragen. Beachten Sie dabei die jeweiligen Antragsfristen und Erlassgründe.
FAQ Beurlaubung
Nein, das ist nicht möglich. Sie können die Beurlaubung entweder vor Semesterbeginn für ein oder zwei Semester beantragen - oder nach Semesterbeginn für das aktuelle Semester.
Ja, andernfalls erlischt Ihre Zulassung. Wenn die Beurlaubung bewilligt wird, können Sie einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags stellen. Den ÖH-Beitrag müssen Sie jedenfalls einzahlen. Dieser kann nicht rückerstattet werden.