Masterstudium Psychotherapie
Studium mit Aufnahmeverfahren
In diesem Masterstudium wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt.
- Vor dem Antrag auf Zulassung zum Studium müssen Sie ein Online-Self-Assessment (Link wird spätestens mit Beginn der Antragsfrist zur Verfügung gestellt) absolvieren.
- Sie können den Antrag auf Zulassung zum Studium einmal jährlich, innerhalb der Antragsfrist, stellen.
- Für das von Universität Wien und Medizinischer Universität Wien gemeinsam eingerichtete Studium stehen 40 Plätze zur Verfügung. Die Vergabe der vorhandenen Studienplätze erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens. Sie schließen das Zulassungsverfahren an der Universität Wien ab.
- Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren zahlen Sie einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro.
- Der schriftliche Test findet am 6. Juli 2026 in Wien statt. Es gibt keine Ersatztermine!
- Sie müssen Ihr Studium jedenfalls im Wintersemester 2026 beginnen. Nach Bekanntgabe der Testergebnisse müssen Sie das Zulassungsverfahren bis spätestens 31. Juli 2026 abschließen. Andernfalls verlieren Sie Ihren Studienplatz.
Der schriftliche Aufnahmetest wird österreichweit am selben Tag durchgeführt. Die verfügbaren Studienplätze und Schritte im Zulassungsverfahren hängen von der jeweiligen Universität ab. Alle Infos zu den österreichweiten Regelungen.
Die Antragsfrist für das Studienjahr 2026/27: 2. März bis 7. April 2026
Vorstudien
Nach dem schriftlichen Aufnahmetest prüfen wir im Rahmen der Antragsbearbeitung, ob eine Zulassung zum Masterstudium möglich ist. Wir beurteilen die Eignung Ihres Vorstudiums ausschließlich auf Basis Ihres vollständigen Antrags.
Informieren Sie sich hier über die durch das Gesetz definierten Vorstudien:
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Fachlich geeignete Vorstudien
Wenn Sie eines der folgenden Vorstudien abgeschlossen haben, können Sie ohne Ergänzungsprüfungen zum Studium zugelassen werden - sofern Sie beim Aufnahmetest erfolgreich waren und alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die rechtliche Grundlage für die Vorstudien bilden §§ 10 und 11 Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024 ), das Curriculum des Masterstudiums Psychotherapie sowie die unten angeführten Gesetze und Verordnungen.
- Psychologie (Bachelorstudium mit mindestens 180 ECTS)
- Psychotherapie Grundlagen (Bachelorstudium Continuing Education oder "Bachelor-Upgrade" des Postgraduate Centers der Universität Wien)
- Humanmedizin (Diplomstudium oder Bachelor- und Masterstudium kumulativ)
- Psychotherapie (Bachelorstudium mit mindestens 180 ECTS)
- Soziale Arbeit (Bachelorstudium mit mindestens 180 ECTS)
- Soziale Arbeit (auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes Masterstudium mit mindestens 120 ECTS) sofern wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS erworben wurden.
- Sozialpädagogik oder curriculare Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik (Masterstudium mit mindestens 120 ECTS) sofern wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS erworben wurden.
- Musiktherapie (Bachelorstudium)
- Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 MTD-Gesetz 2024
- Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 1 Z1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 Hebammengesetz
- Bachelorstudium im Bereich Psychosoziale Beratung gemäß § 1 Z 1 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
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Weitere Vorstudien
Ihr Vorstudium ist oben nicht gelistet? Bezüglich der Facheinschlägigkeit von Bachelorstudien gilt PThG 2024 § 11:
"(1) Das Bachelorstudium dient im Sinne des § 9 einer breiten psychotherapeutischen Basisbildung.
(2) Im Rahmen des Bachelorstudiums sind insbesondere grundlegende- fachlich-methodische Kenntnisse,
- berufsethische Kenntnisse,
- wissenschaftliche Grundkompetenzen sowie
- sozialkommunikative und selbstreflexive Grundkompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben."
Wenn Ihr Vorstudium diese Kenntnisse und Kompetenzen erfüllt und Sie beim Aufnahmetest erfolgreich waren, wird im Einzelfall über die Zulassung entschieden. Ergänzungsprüfungen können vorgeschrieben werden.
Fehlt die breite psychotherapeutische Basisbildung gemäß § 9 des PThG 2024, ist Ihr Vorstudium nicht facheinschlägig. In diesem Fall ist die Zulassung selbst bei einer erfolgreichen Teilnahme beim Aufnahmetest nicht möglich.
Vergabe der Studienplätze
Die Studienplätze werden anhand Ihres Ergebnisses im schriftlichen Test vergeben. Ihre Leistungen im Vorstudium haben keinen Einfluss auf die Rangreihung. Außerdem gilt folgende Kontingente-Regelung:
- Mindestens 75 % der verfügbaren Studienplätze stehen Personen zur Verfügung, die ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben, ein dem österreichischen gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen oder unter die Personengruppenverordnung fallen.
- Mindestens 95 % der verfügbaren Studienplätze sind Staatsangehörigen eines EU-Landes und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten.
- An Studienwerbende, die dem Kontingent "Nicht-EU" zugeordnet sind, können maximal 5 % der verfügbaren Studienplätze vergeben werden. Voraussetzung ist, dass sie einen Platz unter den Besten erreichen.
In welches Kontingent fallen Sie?
In Ihrem Antrag auf Zulassung ordnen Sie sich selbst einem Kontingent zu. Die Kontingente-Regelung richtet sich nach Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Land, in dem Ihr Reifezeugnis ausgestellt wurde. Wo Sie Ihr Bachelorstudium abgeschlossen haben, ist für das Kontingent nicht relevant.
Laden Sie Ihr Reifezeugnis bzw. gegebenenfalls den Nachweis der Personengruppenverordnung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum jeweiligen Kontingent hoch. Wir überprüfen Ihre Angaben im Zuge der Antragsbearbeitung nach dem Test.
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Österreich-Kontingent
Das sogenannte "Österreich-Kontingent" ist all jenen Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Dazu zählen auch jene Reifezeugnisse, die österreichischen gleichgestellt sind.
Außerdem gelten folgende Sonderregelungen:
- Angehörige der Personengruppenverordnung:
Als mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt gelten insbesondere Reifezeugnisse von Angehörigen der in der Personengruppenverordnung genannten Personengruppen. - Reifezeugnis aus Südtirol, Luxemburg und Liechtenstein:
Reifezeugnisse aus Südtirol, Luxemburg und Liechtenstein werden aufgrund entsprechender Abkommen einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt. Personen mit Reifezeugnissen aus diesen Ländern sind daher dem "Österreich-Kontingent" zuzuordnen. - Europäisches Abiturzeugnis:
Inhaber*innen eines Europäischen Abiturzeugnisses (Reifezeugnis der "Europäischen Schulen") haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte. Sie erfüllen außerdem die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger*innen dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen (vgl. die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005). Personen, die ein Europäisches Abiturzeugnis besitzen, sind daher dem "Österreich-Kontingent" zuzuordnen. - Studienberechtigungsprüfung (SBP)
Absolvent*innen einer fachlich einschlägigen SBP fallen in das Österreich-Kontingent. - IB Diploma
Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworbenes IB Diploma ist für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule beziehungsweise Pädagogischen Hochschule als ausländisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das IB Diploma an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert wurde.
Eine Zuordnung in das "Österreich-Kontingent" allein aufgrund des "IB Diploma" ist daher nicht möglich. Prüfen Sie, ob die Personengruppenverordnung in Ihrem Fall zutrifft.
- Angehörige der Personengruppenverordnung:
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EU-Kontingent
Das sogenannte "EU-Kontingent" gilt für EU-Bürger*innen, die kein österreichisches und auch kein diesem gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen.
Zum Beispiel: Sie haben die österreichische Staatsangehörigkeit und besitzen ein deutsches Abitur.
Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit EU-Staatsangehörigen gleichgestellt:
- EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
- Personen mit Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU oder Daueraufenthaltskarte
Achtung: Falls die Personengruppenverordnung in Ihrem Fall Anwendung findet oder Sie die türkische Staatsangehörigkeit haben und das Assoziationsabkommen EWG – Türkei für sie gilt, fallen Sie in das Österreich-Kontingent. Auch Personen mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit oder gleichgestellte Drittstaatsangehörige mit einem Reifezeugnis aus Südtirol, Liechtenstein oder Luxemburg fallen in das Österreich-Kontingent.
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Nicht-EU Kontingent
In das sogenannte "Nicht-EU-Kontingent" fallen jene Studienwerbende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen und EU-Staatsangehörigen im Hinblick auf den Studienzugang auch nicht gleichgestellt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen.
Zum Beispiel:
- Sie haben die britische Staatsangehörigkeit und ein deutsches Abitur. Sie fallen in das Nicht-EU Kontingent.
- Sie haben die ukrainische Staatsangehörigkeit und ein IB Diploma. Sie fallen in das Nicht-EU Kontingent.
- Sie haben die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina und dort auch Ihr Reifezeugnis erhalten. Sie fallen in das Nicht-EU Kontingent.
Sollte auf die Studienwerbenden jedoch die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant.
