negative Beurteilung

Prüfung

Wenn Ihre Prüfung negativ beurteilt wurde, haben Sie dreimal die Möglichkeit, diese zu wiederholen - somit haben Sie insgesamt vier Prüfungsantritte. Der vierte Prüfungsantritt erfolgt mündlich vor einer Prüfungskommission (= kommissionelle Prüfung). Die Anmeldung zu einer kommissionellen Prüfung erfolgt über das StudienServiceCenter (SSC)/StudienServiceStelle (SSS).

Fällt der vierte Prüfungsantritt ebenfalls negativ aus, sind Sie an der Universität Wien für dieses Studium und etwaige andere Studien, in denen die gleiche Prüfungsleistung erforderlich ist, gesperrt. Eine Zulassung zu diesen Studien ist an der Universität Wien nicht mehr möglich.

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung


Bei einer negativen Beurteilung muss die gesamte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wiederholt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Lehrveranstaltung zum selben Prüfungszweck bei einem*r anderen Lehrveranstaltungsleiter*in zu wiederholen.

Die Lehrveranstaltung kann dreimal wiederholt werden (insgesamt somit vier Versuche). Wenn Sie bei der vierten Teilnahme negativ beurteilt werden, werden Sie an der Universität Wien von diesem Studium (und anderen Studien, für welche die Lehrveranstaltung erforderlich ist) abgemeldet. Eine Wiederaufnahme des Studiums ist nicht möglich.

Anfechtung negativer Beurteilungen

Eine negative Beurteilung kann angefochten werden, wenn die Prüfungsdurchführung einen schweren Mangel aufweist (z.B. verkürzte Prüfungszeit, Lärm, Störung, nicht kommunizierte Änderung der Prüfungsmodalität). Die inhaltliche Beurteilung kann nicht angefochten werden, da diese im Ermessen des/der Prüfer*in liegt.

Weist eine negativ beurteilte Prüfung einen schweren Mangel auf, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Streichung des Prüfungsergebnisses sowie Prüfungsantritts im Büro Studienpräses einreichen. Der schwere Mangel muss glaubhaft gemacht werden, ein Beweis ist nicht notwendig. Über das Ergebnis des Antrags werden Sie vom Büro Studienpräses mittels Bescheid informiert.

Weiterführende Links:

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