Beurlaubung vom Studium

Eine Beurlaubung ist aus genau definierten Gründen möglich. Sie kann nicht für einzelne Studien beantragt werden, sondern wirkt sich auf all Ihre Studien an der Universität Wien aus.

Lesen Sie zuerst, welche Auswirkungen die Beurlaubung hat und entscheiden Sie dann, ob Sie den Antrag stellen möchten.

Beurlaubungsgründe

/

  • Gesetzliche Beurlaubungsgründe
    • Schwangerschaft
      Nachweis: Mutter-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin oder ärztliche Bestätigung (PDF)
    • Kinder- oder andere gleichartige Betreuungspflichten
      Hinweis: Beurlaubungsanträge können bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mehrmals gestellt werden.
      Nachweis: eigener Meldezettel sowie Meldezettel und Geburtsurkunde des Kindes bzw. Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich!) sowie eigener Meldezettel und Meldezettel der zu pflegenden Person
    • Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
      Nachweis: Kopie des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur
    • Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§ 22 bis 27a Freiwilligengesetz)
      Nachweis: Bestätigung der Agentur bzw. der vermittelnden Stelle
    • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
      Nachweis: Fachärztliche Bestätigung über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich!)
    • Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
      Nachweis: Behindertenpass, Sachverständigen-Gutachten
    • eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme
      Nachweis: Bestätigungsschreiben der Dienststelle über eine zumindest vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung des Studiums infolge eines bestehenden Dienstverhältnisses (im über die Geringfügigkeit hinausgehenden Ausmaß)
      Bei Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen: zusätzlich eine Teilnahme-/Anmeldebestätigung des Fortbildungs-/Qualifizierungsinstituts mit Angabe von Kursumfang und Kursdauer
    • eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland
      Nachweis: Ladung, Bescheid oder sonstiges Bestätigungsschreiben einer Behörde, aus dem zumindest zwei Termine im Abstand von vier Wochen hervorgehen sowie nachträglich eine behördliche Anwesenheitsbestätigung

Was müssen Sie beachten?

  • Sie müssen den ÖH-Beitrag jedenfalls fristgerecht für jedes beurlaubte Semester einzahlen. Ob Sie den Studienbeitrag zahlen müssen oder nicht, hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.
  • Wurde dem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben, müssen Sie – wenn vorgeschrieben – den Studienbeitrag inkl. ÖH-Beitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie einen stattgegebenen Antrag zurückziehen.
  • Wollen Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen. 
  • Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
  • Nach Ablauf der Beurlaubung dürfen Sie zu Prüfungen antreten (auch aus dem beurlaubten Semester).
  • Die Zulassung bleibt aufrecht, Sie können weiterhin die u:account-Services und die Bibliothek nutzen.
  • Sie erhalten nur das Studienblatt und keine Studienbestätigung. Die u:card kann für das beurlaubte Semester nicht als Studierendenausweis validiert werden.
  • Die Bewilligung der Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die MA 35 prüft gesondert. Etwaige fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung sind von Ihnen in Eigenverantwortung und nach Rücksprache mit der MA 35 vor der Antragstellung selbst abzuklären.
  • Eine Beurlaubung im Vorstudienlehrgang ist möglich. Sprechen Sie sich unbedingt vorher mit der MA 35 bezüglich Visumsbestimmungen ab!
  • Sie erhalten gegebenenfalls kein Semesterticket der Wiener Linien.
  • Sie können gegebenenfalls keine Familien- oder Studienbeihilfe beziehen.
  • Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder studentische Selbstversicherung ist unter Umständen nicht möglich (erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkassa).
  • Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum nicht auf.
  • Falls Sie ein Doktorats-/PhD-Studium studieren und einen Antrag auf Beurlaubung stellen möchten, wenden Sie sich bitte an das Doktorand*innenzentrum.
  • Falls Sie einen Universitätslehrgang besuchen und einen Antrag auf Beurlaubung stellen möchten, wenden Sie sich bitte an das Service Center des Postgraduate Center.

Beurlaubung vor Semesterbeginn

  1. Scannen Sie die erforderlichen Nachweise und speichern Sie diese in gut lesbarer Qualität. Fügen Sie alle Dokumente mithilfe eines Online-Tools Ihrer Wahl zu einer PDF-Datei zusammen.
  2. Füllen Sie das Online-Formular im Servicedesk fristgerecht aus und fügen Sie die erforderlichen Dokumente als Anhang (oben im Online-Formular) hinzu.

 Antragsfrist

  • Sommersemester 2024: 8. Jänner bis 29. Februar 2024
  • Wintersemester 2024/25: 11. Juli bis 30. September 2024
  • Sommersemester 2025: 7. Jänner bis 28. Februar 2025

Wir empfehlen dringend, den Antrag frühzeitig zu stellen, damit Sie, falls dem Antrag nicht stattgegeben wird, den Studien-/ÖH-Beitrag noch fristgerecht einzahlen können.

Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie ein E-Mail an Ihre u:account-E-Mail-Adresse. Sobald der ÖH-Beitrag in u:space > Finanzielles > Studien-/ÖH-Beitrag als bezahlt gemeldet ist, können Sie unter Persönliches > Meine Dokumente Ihr Studienblatt ausdrucken.

Was ist nicht erlaubt?

Wenn Sie beurlaubt wurden, dürfen Sie innerhalb des folgenden Zeitraumes diese Dinge nicht tun:

  • Lehrveranstaltungen besuchen
  • wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
  • Prüfungen ablegen

Im Wintersemester: von 1. November bis 28./29. Februar
Im Sommersemester: von 1. April bis 30. September

Beurlaubung während des Semesters

Eine Beurlaubung während des Semesters ist nur möglich, wenn einer der folgenden Gründe nach Semesterbeginn eingetreten ist:

/

  • Unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse
    • Schwangerschaft
      Nachweis: Mutter-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin oder ärztliche Bestätigung 
    • Kinder- oder andere gleichartige Betreuungspflichten
      Hinweis: Beurlaubungsanträge können bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mehrmals gestellt werden.
      Nachweis: eigener Meldezettel sowie Meldezettel und Geburtsurkunde des Kindes bzw. Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich!) sowie eigener Meldezettel und Meldezettel der zu pflegenden Person
    • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
      Nachweis: Fachärztliche Bestätigung über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich!)
    • Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
      Nachweis: Behindertenpass, Sachverständigen-Gutachten

 Antragsfrist

  • Wintersemester: 1. Oktober bis 28./29. Februar
  • Sommersemester: 1. März bis 30. September

So stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung:

  1. Scannen Sie die erforderlichen Nachweise und speichern Sie diese in gut lesbarer Qualität. Fügen Sie alle Dokumente mithilfe eines Online-Tools Ihrer Wahl zu einer PDF-Datei zusammen.
  2. Füllen Sie das Online-Formular im Servicedesk fristgerecht aus und fügen Sie die erforderlichen Dokumente als Anhang (oben im Online-Formular) hinzu.

Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie ein E-Mail an Ihre u:account-E-Mail-Adresse.

Rückerstattung des Studienbeitrags

Die Rückerstattung des Studienbeitrags ist nur möglich, wenn Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung in der ersten Hälfte des Semesters bis zum einem bestimmten Stichtag stellen. Die lehrveranstaltungsfreie Zeit wird dabei nicht berücksichtigt. Der Stichtag für die Beurlaubung im Wintersemester ist der 30. November bzw. der 30. April für das Sommersemester. 

Antrag auf Beurlaubung im Oktober/März

Wenn Sie im vorangegangen Semester an der Universität Wien zugelassen waren und die Beurlaubung von 1. bis 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. von 1. bis 31. März (für das Sommersemester) beantragen, dürfen Sie:

  • Lehrveranstaltungen besuchen
  • wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
  • Prüfungen ablegen (bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Studienleistungen - insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen - bleiben gültig)

Ab folgenden Stichtagen sind oben gelistete Dinge im genannten Zeitraum nicht mehr erlaubt:

  • Beurlaubung im Wintersemester: 1. November bis 28./29. Februar
  • Beurlaubung im Sommersemester: 1. April bis 30. September

Antrag auf Beurlaubung ab November/April

Wenn Sie während des Semesters nach 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. 31. März (für das Sommersemester) eine Beurlaubung beantragen, dürfen Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Dinge nicht tun:

  • Lehrveranstaltungen besuchen
  • wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
  • Prüfungen ablegen (bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Studienleistungen - insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen - bleiben gültig.)

Das gilt für folgenden Zeitraum:

  • Im Wintersemester: ab Antragstellung bis 28./29. Februar
  • Im Sommersemester: ab Antragstellung bis 30. September