Beglaubigungsvorschriften und Übersetzung

Sie möchten einen Antrag auf Zulassung stellen und Ihre Dokumente stammen aus einem Nicht-EU/EWR-Land? Lassen Sie Ihre Dokumente zuerst diplomatisch beglaubigen und dann übersetzen.

Ihre Dokumente stammen aus einem EU/EWR-Land oder der Schweiz? Diese müssen nur übersetzt werden, eine diplomatische Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Es gibt vier Möglichkeiten:

Wie müssen meine Dokumente beglaubigt werden?

Suchen Sie im folgenden Abschnitt nach dem Ausstellungsland Ihrer Dokumente. Dort finden Sie heraus, welche Art der Beglaubigung Sie für Ihre Dokumente benötigen.

/

Volle diplomatische Beglaubigung

  1. Informieren Sie sich im Ausstellungsland Ihrer Dokumente über die Behörden, die für die diplomatische Beglaubigung zuständig sind.
    Im Normalfall beglaubigt zuerst das Bildungs-/Unterrichtsministerium, anschließend das Außenministerium. Am Schluss überbeglaubigt immer die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat). In einigen Ländern ist das Justizministerium anstelle des Außenministeriums für die diplomatische Beglaubigung zuständig.
  2. Lassen Sie Ihre Dokumente in beiden Ministerien mit den jeweiligen Stempeln und Vermerken diplomatisch beglaubigen.
  3. Legen Sie Ihre Dokumente bei der österreichischen Vertretungsbehörde vor.
    Vereinbaren Sie einen Termin bei der zuständigen Vertretungsbehörde und legen Sie Ihre beglaubigten Dokumente vor. Die Botschaft oder das Konsulat führt eine Überbeglaubigung durch.
  4. Lassen Sie Ihre Dokumente übersetzen.
    Ihre Dokumente mitsamt allen Stempeln und Beglaubigungsvermerken müssen übersetzt werden, wenn sie nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden.
  5. Stellen Sie den Antrag auf Zulassung zum Studium.
    Scannen Sie alle Seiten des Dokuments mit allen Stempeln und (falls erforderlich) der Übersetzung. Achten Sie auf eine gut lesbare Qualität und fügen Sie alles zu einer PDF-Datei zusammen. Befolgen Sie die weiteren Schritte im Zulassungsverfahren.

Apostille

  1. Informieren Sie sich im Ausstellungsland Ihrer Dokumente, welche Behörde diese mit einer Apostille versehen darf und über mögliche Voraussetzungen.
  2. Lassen Sie die Dokumente mit der Apostille versehen.
    Die Apostille wird auf dem Dokument selbst, einem damit verbundenen Blatt oder als elektronische Apostille angebracht. Lösen Sie diese Verbindung nicht! Die Apostille muss die Unterschrift(en) der ausstellenden Bildungseinrichtung (Direktorat, Rektorat/Dekanat) auf dem Dokument bestätigen. Die Unterschrift des Notariats oder des Übersetzungsbüros darf nicht bestätigt werden.
  3. Lassen Sie Ihre Dokumente übersetzen.
    Ihre Dokumente mitsamt der Apostille müssen übersetzt werden, wenn sie nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden.
  4. Stellen Sie den Antrag auf Zulassung zum Studium.
    Scannen Sie alle Seiten des Dokuments mit allen Stempeln und (falls erforderlich) der Übersetzung. Achten Sie auf eine gut lesbare Qualität und fügen Sie alles zu einer PDF-Datei zusammen. Befolgen Sie die weiteren Schritte im Zulassungsverfahren.

Keine diplomatische Beglaubigung

Dokumente aus bestimmten Ländern müssen nicht diplomatisch beglaubigt werden. Wir benötigen allerdings eine offizielle Übersetzung auf Deutsch oder Englisch, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen ausgestellt wurden.

Dokumente aus einem EU/EWR-Land oder der Schweiz sind von allen Beglaubigungsvorschriften ausgenommen.

Die volle diplomatische Beglaubigung ist vorübergehend ausgesetzt

Für einige Länder ist die Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde ausgesetzt. In diesem Fall benötigen Sie nur die innerstaatlichen Beglaubigungsvermerke des Unterrichts- oder Bildungsministeriums und des Außenministeriums.

Wie müssen meine Dokumente übersetzt werden?

Wir akzeptieren nur Dokumente, die auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden. Wenn Ihre Dokumente in einer anderen Sprache verfasst sind, müssen Sie diese übersetzen lassen. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Ist die volle diplomatische Beglaubigung erforderlich, müssen die Dokumente zuerst beglaubigt werden. Erst danach dürfen die Dokumente mitsamt Stempeln, Siegeln und Beglaubigungsvermerken übersetzt werden. 
  • Eine Apostille muss ebenfalls übersetzt werden. D.h., Sie lassen zuerst die Apostille am Dokument anbringen, danach folgt die Übersetzung.
  • Die Übersetzung muss von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer*innen durchgeführt werden.
  • Die Übersetzung wird mit dem Originaldokument untrennbar verbunden. Lösen Sie diese Verbindung nicht (auch nicht beim Einscannen!) - dadurch wird die Übersetzung ungültig.

FAQ

/

  • Welche Dokumente muss ich diplomatisch beglaubigen lassen?

    Wir benötigen diplomatische Beglaubigungen von allen Dokumenten, die Ihre Vorbildung bestätigen.

    • Bachelor-/Diplomstudien:
      Alle Seiten Ihres Reifezeugnisses und gegebenenfalls Transkripts/Sammelzeugnisse/Diplome (falls Sie schon studiert haben).
    • Masterstudien:
      Ihre Studienabschlussurkunde und die dazugehörigen Notentranskripte/das Diploma Supplement.
  • Meine Dokumente sind noch nicht diplomatisch beglaubigt. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Zulassung stellen?

    Nein, stellen Sie Ihren Antrag erst, nachdem Ihre Dokumente diplomatisch beglaubigt und übersetzt wurden. Wenn Ihr Antrag unvollständig ist, verlängert sich die Bearbeitungszeit.

  • Wie lange ist eine diplomatische Beglaubigung gültig?

    Eine diplomatische Beglaubigung ist unbefristet gültig.

  • Ich habe eine Nicht-EU/EWR-Staatsangehörigkeit, aber in einem EU/EWR-Land/der Schweiz studiert bzw. die Schule abgeschlossen. Muss ich meine Dokumente diplomatisch beglaubigen lassen?

    Ihre Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss darauf, ob für Ihre Dokumente eine diplomatische Beglaubigung erforderlich ist. Wichtig ist das Ausstellungsland des Dokuments. Für weitere Informationen über die notwendige Beglaubigungsart, wählen Sie in der Übersicht das Ausstellungsland Ihrer Dokumente aus.

  • Meine Dokumente sind zweisprachig ausgestellt: in der Landessprache und auf Englisch/Deutsch. Benötige ich eine zusätzliche Übersetzung?

    Nein, die Universität Wien akzeptiert zweisprachig ausgestellte Dokumente, wenn eine der Sprachen Deutsch oder Englisch ist.