Erlass des Studienbeitrags
Staatsangehörige eines EU/EWR-Landes oder gleichgestellte Nicht-EU/EWR-Bürger*innen können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags stellen sofern:
- dieser fristgerecht und vollständig eingebracht wurde und
- ein anerkannter Erlassgrund vorliegt.
Dem Antrag wird stattgegeben, Sie haben den Studienbeitrag aber schon eingezahlt? Lesen Sie die Infos zur Rückerstattung des Studienbeitrages und beachten Sie die Antragsfristen.
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