Erlass des Studienbeitrags

Staatsangehörige eines EU/EWR-Landes oder gleichgestellte Nicht-EU/EWR-Bürger*innen können einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags stellen sofern:

  • dieser fristgerecht und vollständig eingebracht wurde und
  • ein anerkannter Erlassgrund vorliegt.


Dem Antrag wird stattgegeben, Sie haben den Studienbeitrag aber schon eingezahlt? Lesen Sie die Infos zur Rückerstattung des Studienbeitrages und beachten Sie die Antragsfristen.


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