Mindeststudienleistung

Die Mindeststudienleistung von 16 ECTS ist für jedes Bachelor- und Diplomstudium,

  • zu dem Sie seit dem Wintersemester 2022/23 erstmals zugelassen wurden oder
  • das Sie ab diesem Zeitpunkt wiederaufnehmen

innerhalb von vier Semestern zu erbringen. Andernfalls erlischt die Zulassung zum Studium. Die erneute Zulassung (= Wiederaufnahme) zum selben Studium an der Universität Wien ist erst wieder nach zwei Studienjahren (= vier Semester) möglich.

Zur Information

In einem Vollzeitstudium sind laut Curriculum in vier Semestern 120 ECTS vorgesehen. Die meisten Studierenden erreichen die 16 ECTS innerhalb eines Semesters, zum Beispiel durch die positive Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP).

Wie schnell Sie studieren und wie viele ECTS Sie pro Semester erbringen, entscheiden Sie selbst. Beachten Sie aber, dass Beihilfen und Stipendien strengere Regelungen haben.

Die Mindeststudienleistung gilt nicht für:

  • Studierende mit nachgewiesener psychischer/physischer Beeinträchtigung
  • Bachelor- und Diplomstudien, zu denen Sie vor Wintersemester 2022/23 zugelassen wurden
  • Master- und Doktoratsstudien

FAQs zur Mindeststudienleistung

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  • Wer ist von der Mindeststudienleistung ausgenommen?

    Studierende mit nachgewiesener psychischer/physischer nicht nur vorübergehender Beeinträchtigung sind von der Erbringung der gesetzlichen Mindeststudienleistung ausgenommen. Gehen Sie wie folgt vor:

    1. Der Universität Wien ist es ein Anliegen Chancengleichheit im Studium zu ermöglichen und die Prüfungsaktivität unter allen Studierenden zu fördern. Studierende mit Beeinträchtigung können abweichende Prüfungsmethoden in Anspruch nehmen. Das Team Barrierefrei kann Sie zu verschiedenen Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs an der Universität Wien informieren. Unser gemeinsames Ziel ist es, dass Sie im Studium vorankommen.
    2. Wenn Sie trotz dieser Maßnahmen die Mindeststudienleistung nicht rechtzeitig absolvieren, können Sie eine Ausnahme beantragen. Den Stichtag für Ihr Studium finden Sie im u:space Dashboard. Sie benötigen eine ärztliche Bestätigung (PDF), dass eine physische oder psychische Beeinträchtigung Ihre Teilnahme am Studium für mindestens sechs Monate erschwert (hat). Eine Diagnose ist nicht erforderlich. Sie müssen die Bestätigung rechtzeitig (= vor Ende des vierten Semesters) im Servicedesk hochladen. 

    Hinweis: Als nicht vorübergehende Beeinträchtigung gilt laut §3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich 6 Monaten.

  • Wer muss die Mindeststudienleistung erbringen?

    Alle, die seit dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen wurden, müssen für dieses Studium die Mindeststudienleistung innerhalb von vier Semestern erbringen. Das gilt sowohl für Personen, die zum ersten Mal an der Universität Wien zugelassen werden, als auch für Studierende, die ihr Bachelor- oder Diplomstudium zu diesem Zeitpunkt wiederaufnehmen, wechseln oder ein weiteres Studium aufnehmen.

    Für Bachelor- und Diplomstudien, zu denen Sie vor Wintersemester 2022/23 zugelassen wurden, müssen Sie keine Mindeststudienleistung erbringen.

    Für Master- oder Doktoratsstudien müssen Sie ebenfalls keine Mindeststudienleistung erbringen.

  • Bis wann ist die Mindeststudienleistung zu erbringen und welche Fristen muss ich beachten?

    Die entsprechenden Prüfungs- und sonstigen Studienleistungen sind bis spätestens einen Monat nach Ende des vierten Semesters nach Studienbeginn/Wiederaufnahme zu absolvieren. D.h. Sie haben Zeit bis 31. Oktober bzw. 31. März, je nachdem, ob das vierte Semester ein Sommer- oder ein Wintersemester ist.

    Beispiel:
    Sie beginnen Ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2022/23. Sie müssen die Mindeststudienleistung spätestens im Sommersemester 2024 erbringen. Fristende ist der 31. Oktober 2024.

    Bei einer Beurlaubung wird die Zählung der Semester ausgesetzt. Die Zählung der vier Semester läuft nach dem Ende der Beurlaubung weiter.

  • Muss ich die Mindeststudienleistung auch bei Wiederaufnahme eines Studiums erbringen?

    Die Mindeststudienleistung muss für jedes Bachelor- und Diplomstudium erbracht werden, das Sie ab Wintersemester 2022/23 beginnen oder nach einer Unterbrechung wiederaufnehmen. Die Mindeststudienleistung muss in diesen Fällen einmalig innerhalb von vier zugelassenen Semestern erbracht werden. Wenn Sie während dieser vier Semester (erneut) unterbrechen, setzt sich die Zählung der ECTS und der Semester nach erneuter Wiederaufnahme fort. Nach Erbringung der Mindeststudienleistung muss sie für dieses Studium jedoch nicht nochmals erbracht werden.

    Beispiel 1:
    Sie haben Ihr Studium im Wintersemester 2022/23 gestartet, 2 Semester studiert und 12 ECTS erbracht. Das folgende Semester unterbrechen Sie. Sie nehmen das Studium im Sommersemester 2024 wieder auf. Dann haben Sie noch 2 Semester Zeit, die fehlenden 4 ECTS zu erbringen - also bis spätestens einen Monat nach Ende des vierten Semesters.

    Falls Sie danach erneut unterbrechen, müssen Sie nicht erneut eine Mindeststudienleistung in diesem Studium nachweisen.

    Für Studien, die Sie vor dem Wintersemester 2022/23 begonnen und bislang noch nicht unterbrochen haben, müssen Sie keine Mindeststudienleistung erbringen.

    Beispiel 2:
    Sie haben Ihr Studium im Wintersemester 2021/22 gestartet, 2 Semester studiert und 12 ECTS erbracht. Das folgende Semester unterbrechen Sie. Sie nehmen das Studium im Sommersemester 2023 wieder auf. Sie haben ab der Wiederaufnahme 4 Semester Zeit, die fehlenden 4 ECTS zu erbringen.
    Achtung: Wenn die Wiederaufnahme in einem Nachfolge-Curriculum erfolgt, dann zählen die bereits erbrachten ECTS nur, wenn eine Anerkennung für das aktuelle Curriculum möglich ist und rechtzeitig erfolgt.

    Update vom 23.1.2024

  • Wie werden die ECTS bei Wiederaufnahme gezählt?

    Wenn die Wiederaufnahme im selben Curriculum erfolgt, werden die ECTS weitergezählt.

    Wenn die Wiederaufnahme nach Unterbrechung in einem Nachfolge-Curriculum erfolgt, oder ein Unterrichtsfach neu kombiniert wird, dann müssen die bisherigen Leistungen zunächst anerkannt werden, um für die Mindeststudienleistung zu zählen. Falls dann noch ECTS für die Mindeststudienleistung fehlen, müssen sie in der vorgesehenen bzw. verbleibenden Zeit absolviert werden.

  • Was passiert, wenn die Mindeststudienleistung nicht erbracht wurde?

    Wird die Mindeststudienleistung von 16 ECTS in einem Studium nicht innerhalb von vier Semestern erbracht, erlischt die Zulassung zu diesem Studium mit Ablauf des letztmöglichen Erbringungszeitpunkts. D.h. mit 31. Oktober bzw. 31. März, je nachdem, ob das vierte Semester ein Sommer- oder ein Wintersemester ist. Sie werden vier Semester für dieses Studium gesperrt. Erst danach können Sie erneut für dasselbe Studium an der Universität Wien zugelassen werden.

  • Welche Möglichkeiten habe ich, wenn vorhersehbar ist, dass ich die Mindeststudienleistung nicht erbringen kann?

    Möglichkeit 1: Lassen Sie nichts unversucht und nutzen Sie die folgenden Angebote und Informationen:

     

    Möglichkeit 2: Sofern Sie einen der genau definierten Gründe geltend machen können, beantragen Sie eine Beurlaubung. Beachten Sie die Antragsfristen, aber auch die Auswirkungen einer Beurlaubung.

    Alle Infos zur Beurlaubung

    Möglichkeit 3: Sie wollen das Studium nicht mehr studieren? Lassen Sie es schließen. Informieren Sie sich vor dem Schließen über die möglichen Auswirkungen bei der Wiederaufnahme.

    Alles Infos zum Schließen von Studien/Abgang von der Universität Wien

  • Wo sehe ich die Daten meiner Mindeststudienleistung?

    In Ihrem u:space Dashboard sehen Sie für jedes betroffene offene Studium die Summe der ECTS, die Sie bereits für die Mindeststudienleistung absolviert haben. Die Daten werden 4 mal täglich aktualisiert.

  • Ich setze mein Studium nach Umstellung auf ein neues Curriculum fort. Muss ich die Mindeststudienleistung erneut nachweisen?

    Nein. Eine Umstellung auf das Nachfolgecurriculum gilt als Fortsetzung des bisherigen Studiums.

  • Ich habe über ein Austauschprogramm (zum Beispiel Erasmus+, Erasmus+ Blended Intensive Programme, Non-EU Exchange) bereits an der Universität Wien studiert und möchte nun das Studium wiederaufnehmen. Was muss ich beachten?

    Wenn Sie Ihren Austauschaufenthalt an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/23 absolviert haben und sich nun für das gleiche Bachelor- oder Diplomstudium erneut zulassen möchten, müssen Sie die Mindeststudienleistung von 16 ECTS innerhalb von vier Semestern (inklusive den Semestern Ihres Austausches) erbringen.

  • Muss ich die Mindeststudienleistung auch für mein Erweiterungsstudium erbringen?

    Nein, für Erweiterungsstudien muss keine Mindeststudienleistung erbracht werden. Leistungen aus Erweiterungsstudien zählen nicht zur Mindeststudienleistung.

  • Ich studiere das Bachelorstudium Lehramt. Muss ich die Mindeststudienleistung in jedem Unterrichtsfach erbringen? Was passiert, wenn ich ein Unterrichtsfach wechsle?

    Die Mindeststudienleistung muss im  Bachelorstudium Lehramt für die beiden Fächer und den pädagogischen Teil in Summe erbracht werden. Sie muss nicht für ein einzelnes Unterrichtsfach erbracht werden. Solange eines der beiden Fächer gleich bleibt, werden die Semester in der neuen Kombination weitergezählt. In die ECTS der neuen Kombination werden neu erbrachte und aus der alten Kombination rechtzeitig anerkannte ECTS eingerechnet.

    Wenn die Mindeststudienleistung bereits in der alten Kombination erbracht wurde, muss sie nicht erneut nachgewiesen werden.

    Können Sie die Mindeststudienleistung nicht rechtzeitig erbringen, werden Sie 4 Semester für dieses Studium gesperrt. Die Sperre gilt für jene Unterrichtsfächer, für die Sie bereits 4 Semester zugelassen waren. Eine neue Kombination mit einem weniger als 4 Semester lang zugelassenen Fach ist möglich, die bereits absolvierten Semester und die für die neue Kombination verwendbaren ECTS aus dem bisherigen Kombinationsstudium werden dann eingerechnet.

    Beispiel 1:
    Sie unterbrechen ihr Lehramtsstudium nach 3 Semestern und nehmen es (mit zumindest einem gleichen Fach) in Folge irgendwann wieder auf: Sie haben noch 1 Semester Zeit, die 16 ECTS zu bringen.

    Beispiel 2:
    Sie haben im 3. Semester ein Fach gewechselt. Nach 4 Semestern konnten Sie die Mindeststudienleistung nicht erbringen und werden von dem Lehramtsstudium ausgeschlossen. Sie können nun das Fach, das Sie nur 1 Semester studiert haben in einer anderen Kombination noch 3 Semester studieren, um die 16 ECTS Mindeststudienleistung zu erreichen. Erbrachte ECTS aus dem ersten Semester, die auch für die neue Kombination verwendet werden können, werden eingerechnet.

    Beispiel 3:
    Sie können nach 4 Semestern die Mindeststudienleistung nicht erbringen und werden von dem Lehramtsstudium ausgeschlossen. Sie beginnen ein Lehramtsstudium mit einer komplett neuen Fächerkombination und die Zählung der ECTS und Semester für die Mindeststudienleistung beginnt wieder bei 0.

  • Ich studiere ein Lehramt-Erweiterungsstudium. Muss ich die Mindeststudienleistung erbringen?

    Für Erweiterungsstudien muss keine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden.

    Wenn Sie ein Unterrichtsfach aus einem Erweiterungsstudium in eine Kombination hineinnehmen, werden nur die Semester aus früheren Kombinationen der neu kombinierten Fächer eingerechnet.

    Beispiel:
    Sie studieren parallel eine Fächerkombination und ein Erweiterungsstudium, und tauschen nach 3 Semestern das Erweiterungsfach in die Kombination hinein. Die Mindeststudienleistung muss innerhalb des verbleibenden vierten Semesters des Kombinationsstudiums nachgewiesen werden.

    Leistungen aus dem bisherigen Erweiterungsstudium können via Anerkennung einbezogen werden, wenn sie im Zeitraum der ersten vier Semestern des Kombinationsstudiums absolviert wurden und die Anerkennung rechtzeitig für das vierte Semester beantragt wird (siehe FAQ Punkt: „Zählen Anerkennungen zur Mindeststudienleistung?“)

  • Zählen Anerkennungen zur Mindeststudienleistung?

    Ob eine anerkannte Leistung zur Mindeststudienleistung zählt, hängt davon ab, wann die zugrundeliegende Leistung (=Quellleistung) absolviert wurde. Die Quellleistung muss ab erstmaligem Beginn des Studiums innerhalb der Frist für die Mindeststudienleistung erbracht und die Anerkennung genehmigt worden sein, damit die anerkannte Leistung für die Mindeststudienleistung zählt.

    Stellen Sie deshalb Anträge auf Anerkennung frühzeitig bei Ihrem zuständigen StudienServiceCenter. Beachten Sie die zweimonatige Entscheidungsfrist und die Dauer von Beschwerdeverfahren bei negativen Entscheidungen. Wurde eine Lehrveranstaltung/Prüfung mehrfach absolviert, zählt immer das Datum der letzten Prüfungsleistung. Weitere Infos unter FAQ's Anerkennungen

  • Ich studiere mindestens eines meiner beiden Unterrichtsfächer an einer Wiener Kunstuniversität. Welche Vorgaben gelten für mein Studium?

    Wenn mindestens ein Unterrichtsfach in einer Lehramt-Kombination an einer Kunstuniversität absolviert wird, dann ist die jeweilige Kunstuniversität für die Berechnung der ECTS zuständig. 

    Die ECTS werden über das gesamte Studium berechnet. Informationen über Prüfungen an der Universität Wien werden bei Bedarf eingeholt. 

    Falls bis zum Ende des vierten Semesters (Stichtag 31.10. für Sommersemester/31.3. für Wintersemester) weniger als 16 ECTS absolviert wurden, liegt es bei der jeweiligen Kunstuniversität, den Ausschluss vom Studium nach Überprüfung aller Informationen vorzunehmen.

    Die Universität Wien kann nur die hier absolvierten ECTS in u:space anzeigen. 

  • Welche Maßnahmen gibt es, die mich beim Studieren und damit bei der Erbringung der Mindeststudienleistung unterstützen?

    So kommen Sie im Studium weiter:

    • Planen Sie Ihr Semester.
    • Lernen Sie kontinuierlich mit.
    • Nutzen Sie die Lernunterlagen in Moodle.
    • Bilden Sie Lerngruppen.
    • Nutzen Sie Tutorien etc.
    • Gehen Sie zu Prüfungen.

    Informationen zur Semesterplanung

    Nutzen Sie die Angebote für Ihr Studium, um ans Ziel zu kommen. Die Universität unterstützt Sie dabei mit folgenden Services:

    Wir informieren Sie laufend über den Newsletter, die Website und über die Social Media Kanäle der Universität Wien.

Letzte Änderung: 24.05.2023