Abweichende Prüfungsmethoden

 Definition und Ziel

Abweichende Prüfungsmethoden sind ein studienrechtliches "Werkzeug" für Studierende, die eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung nachweisen können.

Ist das Ablegen von Prüfungen im vorgeschriebenen Modus aufgrund der Beeinträchtigung nicht chancengleich möglich, können individuelle abweichende Prüfungsmethoden vereinbart werden.

Abweichende Prüfungsmethoden ermöglichen Prüfungen mit

  • gleichem Inhalt
  • gleicher Leistung,
  • aber in einem anderen/flexiblen Modus.

Ziel ist es, Prüfungen und Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass betroffene Studierende nicht aufgrund Ihrer Beeinträchtigung benachteiligt sind.

 Prüfungstypen

Abweichende Prüfungsmethoden können für sämtliche Prüfungstypen und jede Form des Leistungsnachweises vereinbart werden. Dies gilt sowohl für Vorlesungen als auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen.

Beispiele für Prüfungstypen, bei denen abweichende Prüfungsmethoden vereinbart werden können:

  • mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen, Multiple-Choice-Prüfungen
  • Zwischentests
  • Referate
  • Aktive Anwesenheit (z.B. Diskussion)
  • Labortätigkeiten
  • Abgaben (z.B. Hausarbeiten, Abschlussarbeiten)
  • Exkursionen, Ausflüge, Museumsbesuche etc.

 Beispiele

Wann ist welche abweichende Methode sinnvoll?

Die folgenden angeführten Punkte dienen nur als Beispiele. Welche abweichenden Prüfungsmethoden für Sie persönlich sinnvoll sind, muss individuell beurteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass abweichende Prüfungsmethoden immer in Abstimmung mit den Lernzielen des jeweiligen Curriculums und der Umsetzbarkeit gewährleistet werden können.

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  • Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen

    Prüfungszeitverlängerung; Prüfung in einem eigenen Raum; Ausweitung von Abgabefristen; Verwendung von Noise-Cancelling-Kopfhörern; Verwendung eines Timers bei Prüfungen; Möglichkeit zur Nutzung von Textmarkern bei schriftlichen Prüfungen

  • Autismus-Spektrum

    Schriftliche statt mündliche Prüfungen; schriftliche alternative Teilleistung statt Referate /mündliche Beiträge; Verwendung von Noise-Cancelling-Kopfhörern; Berücksichtigung von Ausdrucksschwierigkeiten, vermeidendem Blickkontakt, motorischer Unruhe, fremdartig wirkendem Verhalten; Berücksichtigung der Schwierigkeit bezüglich Interpretation und eigenem Ausdruck über Mimik, Gestik und Sprachmelodie

  • Ängste/Panik

    Schriftliche alternative Teilleistung statt Referate/mündliche Beiträge; Prüfungszeitverlängerung; Möglichkeit für eine Pause während der Prüfung; Ersatzleistung statt Teilnahme an Exkursionen; Einzelarbeiten statt Gruppenarbeiten; erweiterte Fehlzeiten; Erlaubnis zum unkommentierten Verlassen des Raumes bei Bedarf; Möglichkeit mündliche Prüfung mit möglichst wenig anwesenden Personen zu absolvieren; Sitzplatz in der Nähe des Ausgangs

  • Sprechbeeinträchtigung

    Schriftliche statt mündliche Prüfungen; schriftliche alternative Teilleistung statt Referate /mündliche Beiträge

  • Lese- und Rechtschreibschwäche

    Nutzung eines Laptops bei schriftlichen Prüfungen, Prüfungszeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen; Möglichkeit zur Nutzung von Textmarkern bei schriftlichen Prüfungen

  • Feinmotorische Beeinträchtigung

    Nutzung eines Laptops bei schriftlichen Prüfungen, Prüfungszeitverlängerung

  • Sehbeeinträchtigung

    Nutzung eines Laptops bei schriftlichen Prüfungen; Prüfungszeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen; barrierefreie Aufbereitung von Prüfungs-/Lehrveranstaltungsunterlagen; Vergrößerung der Prüfungsunterlagen; schreibassistierende Person bei schriftlichen Prüfungen; zur Verfügungstellung der Prüfungsunterlagen in einer Word-Datei

  • Hörbeeinträchtigung

    ÖGS- oder Schrift-Dolmetscher*innen bei mündlichen Prüfungen; schriftliche statt mündliche Prüfungen

 Vorgehensweise zur Inanspruchnahme

Um Prüfungen entsprechend Ihrer Beeinträchtigung zu adaptieren, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Option 1: die direkte Kommunikation und Vereinbarung mit der LV-/Prüfungsleitung 
  • Option 2: mit einem formellen Antrag bei der Studienprogrammleitung (SPL), welchen man dann der LV-/Prüfungsleitung vorlegt 

In manchen Fällen kann eine formelle Antragstellung (Option 2) sinnvoller bzw. notwendig sein. Bitte klären Sie dies mit Ihren Lehrenden/Prüfenden oder der zuständigen Studienprogrammleitung ab. Sehen Sie auf den unten verlinkten Regelungen der einzelnen Studienprogrammleitungen nach, ob bereits Präferenzen seitens Ihrer SPL geäußert wurden.

Überlegen Sie, welche abweichenden Prüfungsmethoden für Sie am sinnvollsten und effektivsten sind, um Ihren Nachteil auszugleichen.

Sie können gerne die Beratung des Team Barrierefrei nutzen, um gemeinsam für Ihre Situation passende (weitere) abweichende Methoden zu identifizieren.

Option 1: Direkt bei der Lehrveranstaltungs- oder Prüfungsleitung

Piktogramm Sprechblasen

Diese Option empfiehlt sich vor allem dann, wenn es sich um eine kurzfristige Beeinträchtigung handelt.

  1. Kommunizieren Sie mit Ihren Lehrenden/Prüfenden - so früh wie möglich! - die notwendigen abweichenden Prüfungsmethoden und einigen Sie sich auf die konkrete Umsetzung.
  2. Halten Sie dies gemeinsam schriftlich fest (z.B. per E-Mail-Verkehr, damit alle Details für alle Beteiligten klar sind und diese gegebenenfalls auch für Andere später nachvollziehbar bleiben).
  3. Sollte ein Nachweis Ihrer Beeinträchtigung gewünscht sein, finden Sie hier Informationen zum Nachweis!

Option 2: Mit einem Antrag bei der Studienprogrammleitung (SPL)

Piktogramm Dokument

  1. Für den Antrag benötigen Sie einen fachärztlichen/klinisch psychologischen/psychotherapeutischen Nachweis.
  2. Füllen Sie das unter dem Punkt "Angaben zur Person" und dem Punkt 2 das Antragsformular aus. Im Antragsformular ist keine Erklärung Ihrer Situation notwendig! Das Team Barrierefrei kann Sie bei der Antragsstellung unterstützen.
  3. Entscheiden Sie sich, ob Sie den Antrag zusammen mit dem Nachweis
    • beim Team Barrierefrei einreichen. Der Nachweis über die Beeinträchtigung liegt in diesem Fall beim Team Barrierefrei auf. Im Abschnitt 1 des Antragsformulars vermerkt das Team Barrierefrei dann die relevanten Beeinträchtigungen. Danach erhalten Sie das Antragsformular zurück und können es bei der Studienprogrammleitung, bei der die letztendliche Entscheidung liegt, einreichen.
    • oder bei der zuständigen Studienprogrammleitung (SPL) einreichen. Der Nachweis der Beeinträchtigung liegt in diesem Fall bei der SPL auf. Diese trifft auch die letztliche Entscheidung über die Genehmigung des Antrags.
  4. Warten Sie auf eventuelle Rückfragen bzw. eine Benachrichtigung per E-Mail bezüglich der Entscheidung.
  5. Mit einem stattgegebenen Antrag können Sie mit Ihren Lehrenden/Prüfenden die konkrete Umsetzung abweichender Methoden vereinbaren.
    Kontaktieren Sie diese so früh wie möglich, damit die benötigten Adaptierungen auch zeitgerecht umgesetzt werden können.
    Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung bis zu 6 Wochen benötigen kann!

 Erforderliche Dokumente

Für den Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden benötigen Sie folgende Dokumente:

  1. Einen fachärztlichen/klinisch psychologischen/psychotherapeutischen Nachweis über eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung
    • dies kann zum Beispiel ein Nachweis sein, auf dem eine Diagnose (zum Beispiel ADHS, Blindheit) angegeben ist
    • ODER Sie lassen das diagnosefreie Formular ausfüllen
  2. Den unter den Punkten "Angaben zur Person" und "Punkt 2" ausgefüllten Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden
  3. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen: Nachweise einer Beeinträchtigung

Regelungen der einzelnen Studienprogrammleitungen

Vorgehensweise für jedes einzelne Studium, EC oder Lehramts-Unterrichtsfach

Überblick und Kontakte: spl.univie.ac.at

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 Bedarf rechtzeitig bekannt geben

Ein stattgegebener Antrag ist keine automatische Information an Lehrende/Prüfende oder ein Vermerk im Datensystem!

Ein stattgegebener Antrag bestätigt nur Ihr grundsätzliches Recht auf die abweichende Methode und eignet sich als gute Kommunikationsgrundlage. Die Information über die Notwendigkeit abweichender Prüfungsmethoden muss in jeder Lehrveranstaltung und zu jeder Prüfung von Ihnen selbst ausgehen - auch zum Schutz Ihrer eigenen Daten. Außerdem verlaufen manche Beeinträchtigungen schub- oder phasenweise, so dass nicht zu jedem Zeitpunkt derselbe Bedarf besteht.

Melden Sie sich daher immer so früh wie möglich bei der Lehrveranstaltungs- oder Prüfungsleitung, um Ihren Bedarf zu besprechen.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags bis zu 6 Wochen benötigen kann. 

 Rechtslage an der Universität Wien

Ordentliche und außerordentliche Studierende mit Beeinträchtigung im Studium haben gemäß §59 (1) Z 12 Universitätsgesetz ein Recht auf abweichende Prüfungsmethoden.

Zudem regelt die Satzung der Universität Wien die Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung.

Im Portal "Universität Wien barrierefrei" finden Sie die genauen Rechtstexte.