Antrags- und Zulassungsfristen
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die Antrags- und Zulassungsfristen für Bachelor-/Diplom- und Masterstudien an der Universität Wien.
- Innerhalb der Antragsfrist (= allgemeine Zulassungsfrist) müssen Sie Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium stellen.
- Innerhalb der Zulassungsfrist (= Frist zur Meldung der Fortsetzung des Studiums) können Sie das Zulassungsverfahren abschließen.
Das Wintersemester beginnt immer am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März.
Einteilung des Studienjahres
Bitte beachten Sie:
- Für Studien mit Aufnahme-/Eignungsverfahren ist die Antragstellung nur einmal pro Studienjahr möglich!
- Für außerordentlichen Studien gelten eigene Fristen.
- Wenn Sie den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) besuchen möchten, müssen Sie die Anmeldefristen des VWU beachten.
Antragsfrist
Ihr erster Schritt vor Studienbeginn ist es, die Zulassung zum Studium zu beantragen. Innerhalb der Antragsfrist können Sie einen Antrag auf Erstzulassung, Studienwechsel, Zulassung zu einem zusätzlichen Studium und Wiederaufnahme stellen.
Die Antragsfrist hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem gewählten Studium ab. Sie sind unsicher, welche Frist für Sie gilt? Wählen Sie unter "Zulassung" das gewünschte Studium. In der Schritt-für-Schritt-Anleitung des Zulassungsverfahrens finden Sie alle Infos zur Antragstellung.
Unser Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium gleich zu Beginn der Antragsfrist! So können Sie nach Beginn der Zulassungsfrist rasch das Zulassungsverfahren abschließen und entspannter mit dem Studium starten.
EU/EWR, Schweiz, PersGV
Fristen für EU/EWR/CH-Staatsangehörige und Personengruppen gemäß Personengruppenverordnung (PersGV)
- Sommersemester 2025:
11. November 2024 bis 5. Februar 2025 - Wintersemester 2024/25:
wird noch bekannt gegeben
Drittstaatsangehörige
Fristen für Personen mit Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU/EWR-Landes
- Sommersemester 2025:
11. November 2024 bis 8. Jänner 2025 - Wintersemester 2025/26:
wird noch bekannt gegeben
Bachelor-/Diplomstudien mit besonderen Antragsfristen
Bachelor-/Diplomstudien mit Aufnahme-/Eignungsverfahren
Frist unabhängig von der Staatsangehörigkeit nur einmal pro Studienjahr
- Studienjahr 2024/25:
4. März bis 5. Juni 2024 - Studienjahr 2025/26:
wird noch bekannt gegeben
Bachelorstudium Sportwissenschaft
Fristen unabhängig von der Staatsangehörigkeit
- Sommersemester 2025:
11. November 2024 bis 8. Jänner 2025 - Wintersemester 2025/26:
wird noch bekannt gegeben
Masterstudien mit besonderen Antragsfristen
Masterstudien mit Aufnahmeverfahren
Frist unabhängig von der Staatsangehörigkeit nur einmal pro Studienjahr
- Studienjahr 2024/25:
4. März bis 8. April 2024 - Studienjahr 2025/26:
wird noch bekannt gegeben
Fachgleiche Masterstudien ohne Aufnahmeverfahren für Absolvent*innen der Universität Wien
Fristen für Absolvent*innen eines jedenfalls fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums gemäß Curriculum an der Universität Wien
- Sommersemester 2025:
11. November 2024 bis 31. März 2025 - Wintersemester 2025/26:
wird noch bekannt gegeben
Sonderfall: Tagesaktuelle Zulassung zu fachgleichen Masterstudien
Zulassungsfrist für Bachelor-/Diplom- und Masterstudien
Ihr zweiter Schritt vor Studienbeginn ist der Abschluss des Zulassungsverfahrens innerhalb der Zulassungsfrist. Bei einer Erstzulassung an der Universität Wien buchen Sie bitte einen Online-Erstzulassungstermin.
Die Zulassung ist nur möglich, wenn Sie innerhalb der Antragsfrist das gewünschte Studium beantragt haben und alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Unser Tipp: Schließen Sie das Zulassungsverfahren so früh wie möglich ab. Sie können sich nur für Lehrveranstaltungen und Prüfungen anmelden, wenn Sie bereits zum gewünschten Studium zugelassen wurden.
Sommersemester 2025
- 7. Jänner bis 31. März 2025
- Semesterbeginn: 1. März
Wintersemester 2025/26
- wird noch bekannt gegeben
- Semesterbeginn: 1. Oktober
Rechtliche Grundlagen
FAQ
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Was ist der Unterschied zwischen Antrags- und Zulassungsfrist?
- Innerhalb der Antragsfrist (= allgemeine Zulassungsfrist lt. UG 2002) müssen Sie Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium stellen.
- Innerhalb der Zulassungsfrist (= Frist zur Meldung der Fortsetzung des Studiums lt. UG 2002) können Sie das Zulassungsverfahren abschließen. Das ist nur möglich, wenn Sie innerhalb der Antragsfrist einen Antrag auf Zulassung gestellt haben und alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
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Was ist die Personengruppenverordnung?
Angehörige einer Personengruppe gemäß Personengruppenverordnung (PersGV) können die Zulassung zu Studien innerhalb der Antragsfristen für EU/EWR/CH-Bürger*innen beantragen. Sie sind EU/EWR-Bürger*innen hinsichtlich der Studienbeitragsregelung gleichgestellt.
Alle Personengruppen und die erforderlichen Nachweise
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Wenn ich die Antragsfrist verpasse, gibt es eine Nachfrist?
Nein, es gibt keine Nachfrist. Sie müssen Ihren Antrag auf Zulassung jedenfalls innerhalb der für Sie geltenden Antragsfrist stellen.
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Die Zulassungsfrist läuft noch, die Antragsfrist ist aber schon vorbei. Kann ich zum Studium zugelassen werden?
Sie können nur zum Studium zugelassen werden, wenn Sie innerhalb der Antragsfrist einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt haben. Haben Sie diese Frist verpasst, müssen Sie auf die Antragsfrist des nächsten Semesters warten.
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Warum läuft die Zulassungsfrist noch, obwohl das Semester bereits begonnen hat?
Das ist eine gesetzliche Regelung, die Studieninteressierten die Möglichkeit bietet, noch nach Beginn des Semesters mit dem Studium zu starten. Gründe dafür sind z. B. der spätere Erhalt des Maturazeugnisses oder Bachelorabschlusses oder die Dauer der Antragsbearbeitung.
Bei späterer Zulassung müssen Sie damit rechnen, dass die Auswahl an Lehrveranstaltungen eingeschränkt ist. Die Anmeldung für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen (= mit Anwesenheitspflicht) findet schon vor/zu Beginn des Semesters statt. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an das/die zuständige StudienServiceCenter/StudienServiceStelle.