Beurlaubung vom Studium

Eine Beurlaubung ist nur aus genau definierten Gründen möglich. Sie kann nicht für einzelne Studien beantragt werden, sondern wirkt sich auf all Ihre Studien an der Universität Wien aus.

Lesen Sie sich die Auswirkungen einer Beurlaubung auf Ihr Studium sorgfältig durch. Entscheiden Sie dann, ob Sie einen Antrag stellen möchten.

Stellen Sie den Antrag bereits vor dem Beginn des Semesters in der passenden Frist. Während des Semesters ist eine Beurlaubung nur aus bestimmten Gründen möglich. Dafür benötigen Sie außerdem zusätzliche Nachweise.

Studierende eines Doktorats-/PhD-Studiums wenden sich bitte an das Doktorand*innenzentrum. Falls Sie einen Universitätslehrgang besuchen, ist das ServiceCenter des Postgraduate Centers für Sie zuständig.

 Antragsfrist

Beurlaubung vor Semesterbeginn

  • Sommersemester 2025: 7. Jänner bis 28. Februar 2025
  • Wintersemester 2025/26: 14. Juli bis 30. September 2025
  • Sommersemester 2026: 7. Jänner bis 28. Februar 2026

Beurlaubung während des Semesters

  • Sommersemester 2025: 1. März bis 30. September 2025
  • Wintersemester 2025/26: 1. Oktober 2025 bis 28. Februar 2026
  • Sommersemester 2026: 1. März bis 30. September 2026

ÖH-Beitrag

Die Beurlaubung befreit Sie vom Studienbeitrag, nicht aber vom ÖH-Beitrag. Zahlen Sie diesen fristgerecht ein. Andernfalls erlischt Ihre Zulassung an der Universität Wien.

Beurlaubung vor Semesterbeginn

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  • Schwangerschaft

    Nachweis:

    • Eltern-Kind Pass mit errechnetem Geburtstermin oder ärztliche Bestätigung
  • Kinderbetreuung

    Nachweis:

    • Meldebestätigung der antragstellenden Person und
    • Meldebestätigung des Kindes und
    • Geburtsurkunde des Kindes

    Beachten Sie:

    • Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
  • Pflege bzw. Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen

    Nachweis:

    • Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und
    • Bescheid über Pflegestufe oder ärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich) und
    • eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person, dass der*die Angehörige von der antragstellenden Person betreut wird
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert

    Nachweis

    • Medizinische Bestätigung (PDF) über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich). Es sind ärztliche, psychotherapeutische und klinisch psychologische Bestätigungen zulässig.

    Beachten Sie:

    • Befunde sind als Nachweis nicht zulässig, da das Ausmaß der Studienverhinderung nicht klar aus diesen hervorgeht.
  • Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs-, oder Zivildienstes

    Nachweis:

    • Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur
  • Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland

    Nachweis:

    • Bestätigung der Agentur bzw. der vermittelnden Stelle
  • Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

    Nachweis:

    • Behindertenpass und
    • ärztliche oder vergleichbare Bestätigung
  • Berufstätigkeit

    Eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme

    Nachweis:

    • Bestätigungsschreiben der Dienststelle (PDF) über ein, über die Geringfügigkeit hinausgehendes, Dienstverhältnis während mindestens vier Wochen des Semesters
    • bei Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen zusätzlich Teilnahme-/Anmeldebestätigung des Fortbildungs-/Qualifizierungsinstituts mit Angabe von Kursumfang und Kursdauer

    Beachten Sie:

    • Bildungsmaßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit stehen, gelten nicht als Beurlaubungsgrund.
    • Lohnzettel können nicht als Nachweise akzeptiert werden. Arbeitsverträge werden in Ausnahmefällen akzeptiert, sofern sie nicht älter als 12 Wochen sind.
    • Als Nachweis für selbstständige Tätigkeiten kann eine entsprechende Bestätigung (Steuerbuchauszug, Kassenvertrag etc.) in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung über das Ausmaß der Beeinträchtigung akzeptiert werden.
  • Erledigung von Behördengängen im Ausland

    Eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland

    Nachweis:

    • Ladung, Bescheid oder sonstiges Bestätigungsschreiben einer Behörde
  • Aktuelle Situation in der Ukraine

    Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine besteht für Studierende aus der Ukraine bzw. der Russischen Föderation die Möglichkeit, bis 30. September einen Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2024/25 zu stellen.

    Geben Sie eine kurze Begründung der Studienverhinderung im Online-Formular im Servicedesk an. 

Beurlaubung während des Semesters

Eine Beurlaubung während des Semesters ist nur möglich, wenn Sie nachweisen, dass einer der folgenden Gründe nach Beginn des Semesters eingetreten und erst nach Semesterbeginn tragend geworden ist:

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  • Schwangerschaft

    Nachweis:

    • Mutter-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin oder ärztliche Bestätigung und
    • Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
  • Kinderbetreuung

    Nachweis:

    • Meldebestätigung der antragstellenden Person und
    • Meldebestätigung des Kindes und
    • Geburtsurkunde des Kindes und
    • Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.

    Beachten Sie:

    • Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
  • Pflege bzw. Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen

    Nachweis:

    • Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) 
    • Bescheid über Pflegestufe oder ärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich) und
    • eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person, dass der*die Angehörige von der antragstellenden Person betreut wird und
    • Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert

    Nachweis:

    • Medizinische Bestätigung (PDF) über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich). Es sind ärztliche, psychotherapeutische und klinisch psychologische Bestätigungen zulässig.
    • Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.
  • Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

    Nachweis:

    • Behindertenpass und
    • ärztliche oder vergleichbare Bestätigung und
    • Nachweis oder eidesstattliche Erklärung, inwiefern es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelt.

Antragstellung

So stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung:

  1. Scannen Sie die erforderlichen Nachweise. Fügen Sie diese mithilfe eines Online-Tools Ihrer Wahl in einer PDF-Datei zusammen.
  2. Füllen Sie das Online-Formular im Servicedesk fristgerecht aus und fügen Sie die erforderlichen Dokumente als Anhang (oben im Online-Formular) hinzu.

Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie ein E-Mail an Ihre u:account-E-Mail-Adresse. Sobald der ÖH-Beitrag in u:space > Finanzielles > Studien-/ÖH-Beitrag eingelangt ist, können Sie unter Persönliches > Meine Dokumente Ihr Studienblatt ausdrucken.

Je nachdem, in welchem Semester und aus welchem Grund Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

Was müssen Sie beachten?

Wenn Sie einen Antrag auf Beurlaubung stellen, hat das folgende Auswirkungen:

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  • Auswirkungen auf das Studium
    • Die Zulassung zum Studium bleibt aufrecht. Sie können weiterhin die u:account-Services und die Bibliothek nutzen.
    • Die Semesterzählung wird ausgesetzt (betrifft auch die Mindeststudienleistung).
    • Sie erhalten nur das Studienblatt und keine Studienbestätigung.
    • Die u:card kann für das beurlaubte Semester nicht als Studierendenausweis validiert werden.
    • Eine Beurlaubung hält eine automatische Unterstellung unter ein neues Curriculum nicht auf.
    • Die Beurlaubung vor Semesterbeginn kann für ein oder zwei Semester beantragt werden. Bei einer Beurlaubung während des Semesters kann der Antrag nur für das aktuelle Semester bewilligt werden. Eine Beurlaubung endet automatisch. Stellen Sie für das Folgesemester innerhalb der Antragsfrist einen neuen Antrag, um Ihre Beurlaubung fortzusetzen.
    • Je nach Beurlaubungsgrund und den vorgelegten Nachweisen wird der Antrag für ein oder zwei Semester bewilligt. Wenn der Beurlaubungsgrund danach weiterbesteht (z. B. aufgrund der Betreuung eigener Kinder) können Sie erneut einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
  • Auswirkungen auf Prüfungen und Lehrveranstaltungen

    Lehrveranstaltungen zu besuchen, wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorzulegen, Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen zu stellen oder Prüfungen abzulegen ist

    • bis zum Ende der Zulassungsfrist möglich, wenn Sie die Beurlaubung innerhalb der Zulassungsfrist beantragen und im vorangegangenen Semester bereits zugelassen waren.
    • bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich, wenn Sie die Beurlaubung erst nach Ende der Zulassungsfrist beantragen.

    Sie dürfen zu Prüfungen (auch aus dem beurlaubten Semester) antreten, nachdem die Beurlaubung beendet ist.

  • Auswirkungen auf den Studien-/ÖH-Beitrag
    • Während der Beurlaubung sind Sie vom Studienbeitrag befreit. Die Beurlaubung befreit Sie jedoch nicht vom ÖH-Beitrag. Zahlen Sie diesen fristgerecht ein, da Ihr Studium sonst automatisch geschlossen wird.
    • Sie haben den Studienbeitrag bereits gezahlt und wurden danach beurlaubt? Eine Rückerstattung des Studienbeitrags ist nur möglich, wenn Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung in der ersten Hälfte des Semesters bis zu einem bestimmten Stichtag stellen. Für die Beurlaubung im Wintersemester ist das der 30. November, für das Sommersemester der 30. April.
    • Wurde dem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben, müssen Sie – wenn vorgeschrieben – den Studien/-ÖH-Beitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie einen stattgegebenen Antrag zurückziehen.
  • Wechselwirkungen mit anderen Stellen
    • Studieren an einer anderen Universität: Wollen Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen.
    • Aufenthaltstitel: Die Genehmigung der Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Klären Sie mögliche fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung mit der betroffenen Behörde vor der Antragstellung ab. Wenn Sie in Wien wohnen, ist die Magistratsabteilung 35 für Ihren Aufenthaltstitel zuständig. Bei Wohnsitz in einem anderen Bundesland ist Ihre Bezirkshauptmannschaft die zuständige Behörde. Sie können dort alles rund um dieses Thema erfragen.
    • Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten: Eine Beurlaubung im VWU ist möglich. Klären Sie unbedingt vor der Antragstellung Auswirkungen auf Ihren Aufenthaltstitel mit der betroffenen Behörde ab!
    • Semesterkarte: Sie erhalten gegebenenfalls keine Semesterkarte der Wiener Linien.
    • Beihilfe: Klären Sie mit der betreffenden Behörde, ob Sie Familien- oder Studienbeihilfe beziehen können.
    • Versicherung: Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder eine studentische Selbstversicherung ist unter Umständen nicht möglich. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Versicherung.

 Eine Beurlaubung kommt für Sie doch nicht in Frage?

Schließen und Wiederaufnahme

Sie haben die Möglichkeit, Ihr Studium zu schließen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen. Ziehen Sie diese Möglichkeit vor allem dann in Betracht, wenn es sich um eine voraussichtlich längere Studienunterbrechung handelt. Bitte informieren Sie sich im Vorhinein, welche Bedingungen für eine Wiederaufnahme Ihres Studiums gelten. Bei Masterstudien mit Aufnahmeverfahren und beim Bachelorstudium Psychologie müssen Sie erneut erfolgreich am Aufnahmeverfahren teilnehmen. Beim Bachelorstudium Sportwissenschaft und beim Unterrichtsfach Bewegung und Sport kann es sein, dass sie erneut an der Zulassungsprüfung zum Nachweis der sportlichen Eignung teilnehmen müssen. Informieren Sie sich dafür bitte beim SSC Sportwissenschaft

Erlass des Studienbeitrags

Alternativ zur Beurlaubung haben Sie die Möglichkeit, einen Erlass des Studienbeitrags zu beantragen. Beachten Sie dabei die jeweiligen Antragsfristen und Erlassgründe.

 FAQ

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  • Gibt es eine Grenze, wie oft man Beurlaubungsanträge stellen darf?

    Es gibt keine Begrenzung, wie oft Sie einen Antrag auf Beurlaubung stellen dürfen. Beachten Sie, dass Sie den Antrag nach Ablauf der Beurlaubung neu stellen und die erforderlichen Nachweise erneut erbringen müssen. 

  • Zählen beurlaubte Semester für die Erbringung der Mindeststudienleistung?

    Nein, beurlaubte Semester werden nicht in die Semesterzählung miteinbezogen.

  • Kann ich mich rückwirkend für ein Semester beurlauben lassen?

    Nein, das ist nicht möglich. Sie können den Antrag vor dem Beginn des Semesters nur innerhalb der jeweiligen Fristen für ein oder zwei Semester beantragen. Nach Semesterbeginn kann der Antrag nur für das aktuelle Semester genehmigt werden.

  • Ich bin im VWU und möchte mich beurlauben lassen. Ist das möglich?

    Ja, Sie können sich auch im VWU beurlauben lassen. Stellen Sie dazu innerhalb der jeweiligen Frist einen Antrag auf Beurlaubung. Es gelten die oben genannten Beurlaubungsgründe.

  • Endet die Beurlaubung nach Ablauf der beantragten Semester, oder wird diese automatisch verlängert?

    Die Beurlaubung endet automatisch. Wenn Sie die Beurlaubung verlängern wollen, müssen Sie innerhalb der jeweiligen Frist erneut einen Antrag stellen und die erforderlichen Nachweise erbringen.

  • Ab wann kann ich nach Ende der Beurlaubung wieder Prüfungen ablegen?

    Sie können ab dem Beginn des nächsten Semesters wieder Prüfungen ablegen, Lehrveranstaltungen besuchen, wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen und Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen stellen. Sie dürfen auch zu Prüfungen aus dem beurlaubten Semester antreten, nachdem die Beurlaubung beendet ist.

  • Welche Informationen müssen auf dem Bestätigungsschreiben meiner Dienststelle enthalten sein?

    Ihrer Dienststelle muss bestätigen, dass Ihr Dienstverhältnis über die Geringfügigkeit hinausgeht und im beantragten Semester mehr als vier Wochen dauert.

    Bei Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen benötigen Sie zusätzlich eine Teilnahme-/Anmeldebestätigung des Fortbildungs-/Qualifizierungsinstituts mit Angabe des Kursumfangs und der Kursdauer. 

  • Welche Nachweise kann ich erbringen, um eine selbstständige Berufstätigkeit zu belegen?

    Sie können eine entsprechende Bestätigung (wie etwa einen Steuerbuchauszug, Kassenvertrag etc.) in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung über das Ausmaß der Beeinträchtigung erbringen. 

  • Ich habe den Antrag auf Beurlaubung kurz vor Ende der Zahlungsfrist für den Studien-/ÖH-Beitrag gestellt. Soll ich diesen trotzdem zahlen?

    Ja, da sonst Ihre Zulassung erlischt. Wenn Ihr Antrag positiv beschieden wird, können Sie einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags stellen. Den ÖH-Beitrag müssen Sie jedenfalls einzahlen. Dieser kann nicht rückerstattet werden.