Personengruppenverordnung (für die SBP)

Angehörige folgender Personengruppen sind im Zulassungsverfahren zur Studienberechtigungsprüfung vom Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Landes befreit:

  • Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind
    Nachweis: Asylkarte, Asylbescheid, offizielle Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) oder eines Rechtsanwaltes, dass Ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist etc.
  • Personen, die fünf zusammenhängende Jahre und unmittelbar vor dem erstmaligen (stattzugebenden) Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung oder zu einem Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten
    • oder die eine Person haben, die für Sie gesetzlich unterhaltspflichtig ist (Eltern, Ehepartner*in, eingetragene Partner*in) und bei der die oben gelisteten Punkte zutreffen.
    Nachweis: Aktuelle Bestätigung des Meldeamtes über den ordentlichen Hauptwohnsitz in Österreich während des gesamten Zeitraums (Melderegisterauszug – der Meldezettel allein ist nicht ausreichend!)

    Wenn Sie (oder die Person, die für Sie gesetzlich unterhaltungspflichtig ist) nicht fünf Jahre durchgehend Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, können für die Nachweislücken alternativ folgende Dokumente zusätzlich herangezogen werden:
    • Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zum Nachweis über Erwerbstätigkeit oder Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder
    • Zeugnisse einer österreichischen sekundären Bildungseinrichtung
    • Sammelzeugnisse einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung (gilt nur für die gesetzlich unterhaltungspflichtige Person).

    Werden die Voraussetzungen von einer unterhaltspflichtigen Person erfüllt, benötigen Sie zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen:
    • Heirats- bzw. Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit gerichtlich beeidigter Übersetzung auf Deutsch oder Englisch) oder
    • Nachweis über die Mitversicherung bei der unterhaltspflichtigen Person oder
    • sonstiger Nachweis, der die Unterhaltspflicht für den/die Antragsteller*in belegt.

    Achtung!
    Wenn Sie die Zugehörigkeit zu oben genannter Personengruppe bei Ihrem Antrag auf Zulassung zu einem Studium/zur Studienberechtigungsprüfung geltend machen, müssen Sie bekannt geben, ob Sie bereits in der Vergangenheit an einer anderen österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule erfolgreich einen Antrag auf Zulassung gestellt haben. Falls ja, müssen Sie den Zulassungsbescheid der anderen Hochschule in Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium in u:space im Bereich "Weitere Dokumente und Nachweise" hochladen.

    Sollten Sie diese Informationen verschweigen, kann das zu einer Neubewertung Ihres Antrags sowie einem Erlöschen der Zulassung an der Universität Wien führen!
  • Personen, die in Österreich aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen sowie deren Ehegatt*innen bzw. eingetragene Partner*innen und deren Kinder
    Nachweis: Diplomat*innenkarte und gegebenenfalls Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über eingetragene Partnerschaft
  • in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist*innen sowie ihre Ehegatt*innen bzw. eingetragenen Partner*innen und ihre Kinder
    Nachweis: Journalist*innenausweis und gegebenenfalls Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über eingetragene Partnerschaft