Abweichende Prüfungsmethoden
Definition und Ziel
Abweichende Prüfungsmethoden sind ein studienrechtliches "Werkzeug" für Studierende, die eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung nachweisen können.
Ist das Ablegen von Prüfungen im vorgeschriebenen Modus aufgrund der Beeinträchtigung nicht chancengleich möglich, können individuelle abweichende Prüfungsmethoden vereinbart werden.
Abweichende Prüfungsmethoden ermöglichen Prüfungen mit
- gleichem Inhalt
- gleicher Leistung,
- aber in einem anderen/flexiblen Modus.
Ziel ist es, Prüfungen und Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass betroffene Studierende nicht aufgrund Ihrer Beeinträchtigung benachteiligt sind.
Prüfungstypen
Abweichende Prüfungsmethoden können für sämtliche Prüfungstypen und jede Form des Leistungsnachweises vereinbart werden. Dies gilt sowohl für Vorlesungen als auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen.
Beispiele für Prüfungstypen, bei denen abweichende Prüfungsmethoden vereinbart werden können:
- mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen, Multiple-Choice-Prüfungen
- Zwischentests
- Referate
- Aktive Anwesenheit (z.B. Diskussion)
- Labortätigkeiten
- Abgaben (z.B. Hausarbeiten, Abschlussarbeiten)
- Exkursionen, Ausflüge, Museumsbesuche etc.
Beispiele
Wann ist welche abweichende Methode sinnvoll?
Die folgenden angeführten Punkte dienen nur als Beispiele. Welche abweichenden Prüfungsmethoden für Sie persönlich sinnvoll sind, muss individuell beurteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass abweichende Prüfungsmethoden immer in Abstimmung mit den Lernzielen des jeweiligen Curriculums und der Umsetzbarkeit gewährleistet werden können.
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Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen
Prüfungszeitverlängerung; Prüfung in einem eigenen Raum; Ausweitung von Abgabefristen; Verwendung von Noise-Cancelling-Kopfhörern; Verwendung eines Timers bei Prüfungen; Möglichkeit zur Nutzung von Textmarkern bei schriftlichen Prüfungen
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Autismus-Spektrum
Schriftliche statt mündliche Prüfungen; schriftliche alternative Teilleistung statt Referate /mündliche Beiträge; Verwendung von Noise-Cancelling-Kopfhörern; Berücksichtigung von Ausdrucksschwierigkeiten, vermeidendem Blickkontakt, motorischer Unruhe, fremdartig wirkendem Verhalten; Berücksichtigung der Schwierigkeit bezüglich Interpretation und eigenem Ausdruck über Mimik, Gestik und Sprachmelodie
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Ängste/Panik
Schriftliche alternative Teilleistung statt Referate/mündliche Beiträge; Prüfungszeitverlängerung; Möglichkeit für eine Pause während der Prüfung; Ersatzleistung statt Teilnahme an Exkursionen; Einzelarbeiten statt Gruppenarbeiten; erweiterte Fehlzeiten; Erlaubnis zum unkommentierten Verlassen des Raumes bei Bedarf; Möglichkeit mündliche Prüfung mit möglichst wenig anwesenden Personen zu absolvieren; Sitzplatz in der Nähe des Ausgangs
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Sprechbeeinträchtigung
Schriftliche statt mündliche Prüfungen; schriftliche alternative Teilleistung statt Referate /mündliche Beiträge
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Lese- und Rechtschreibschwäche
Nutzung eines Laptops bei schriftlichen Prüfungen, Prüfungszeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen; Möglichkeit zur Nutzung von Textmarkern bei schriftlichen Prüfungen
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Feinmotorische Beeinträchtigung
Nutzung eines Laptops bei schriftlichen Prüfungen, Prüfungszeitverlängerung
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Sehbeeinträchtigung
Nutzung eines Laptops bei schriftlichen Prüfungen; Prüfungszeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen; barrierefreie Aufbereitung von Prüfungs-/Lehrveranstaltungsunterlagen; Vergrößerung der Prüfungsunterlagen; schreibassistierende Person bei schriftlichen Prüfungen; zur Verfügungstellung der Prüfungsunterlagen in einer Word-Datei
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Hörbeeinträchtigung
ÖGS- oder Schrift-Dolmetscher*innen bei mündlichen Prüfungen; schriftliche statt mündliche Prüfungen
Vorgehensweise zur Inanspruchnahme
Um Prüfungen entsprechend Ihrer Beeinträchtigung zu adaptieren, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Option 1: die direkte Kommunikation und Vereinbarung mit der LV-/Prüfungsleitung
- Option 2: mit einem formellen Antrag bei der Studienprogrammleitung (SPL), welchen man dann der LV-/Prüfungsleitung vorlegt
In manchen Fällen kann eine formelle Antragstellung (Option 2) sinnvoller bzw. notwendig sein. Bitte klären Sie dies mit Ihren Lehrenden/Prüfenden oder der zuständigen Studienprogrammleitung ab. Sehen Sie auf den unten verlinkten Regelungen der einzelnen Studienprogrammleitungen nach, ob bereits Präferenzen seitens Ihrer SPL geäußert wurden.
Überlegen Sie, welche abweichenden Prüfungsmethoden für Sie am sinnvollsten und effektivsten sind, um Ihren Nachteil auszugleichen.
Sie können gerne die Beratung des Team Barrierefrei nutzen, um gemeinsam für Ihre Situation passende (weitere) abweichende Methoden zu identifizieren.
Option 1: Direkt bei der Lehrveranstaltungs- oder Prüfungsleitung
Option 1: Direkt bei der Lehrveranstaltungs- oder Prüfungsleitung
Diese Option empfiehlt sich vor allem dann, wenn es sich um eine kurzfristige Beeinträchtigung handelt.
- Kommunizieren Sie mit Ihren Lehrenden/Prüfenden - so früh wie möglich! - die notwendigen abweichenden Prüfungsmethoden und einigen Sie sich auf die konkrete Umsetzung.
- Halten Sie dies gemeinsam schriftlich fest (z.B. per E-Mail-Verkehr, damit alle Details für alle Beteiligten klar sind und diese gegebenenfalls auch für Andere später nachvollziehbar bleiben).
- Sollte ein Nachweis Ihrer Beeinträchtigung gewünscht sein, finden Sie hier Informationen zum Nachweis!
Option 2: Mit einem Antrag bei der Studienprogrammleitung (SPL)
Option 2: Mit einem Antrag bei der Studienprogrammleitung (SPL)
- Für den Antrag benötigen Sie einen fachärztlichen/klinisch psychologischen/psychotherapeutischen Nachweis.
- Füllen Sie das unter dem Punkt "Angaben zur Person" und dem Punkt 2 das Antragsformular aus.
Bitte beachten Sie: Im Antragsformular ist keine Erklärung Ihrer Situation notwendig! Das Team Barrierefrei kann Sie bei der Antragsstellung unterstützen. - Entscheiden Sie sich, ob Sie den Antrag zusammen mit dem Nachweis
- beim Team Barrierefrei einreichen. Der Nachweis über die Beeinträchtigung liegt in diesem Fall beim Team Barrierefrei auf. Im Abschnitt 1 des Antragsformulars vermerkt das Team Barrierefrei dann die relevanten Beeinträchtigungen. Danach erhalten Sie das Antragsformular zurück und können es bei der Studienprogrammleitung, bei der die letztendliche Entscheidung liegt, einreichen.
- oder bei der zuständigen Studienprogrammleitung (SPL) einreichen. Der Nachweis der Beeinträchtigung liegt in diesem Fall bei der SPL auf. Diese trifft auch die letztliche Entscheidung über die Genehmigung des Antrags.
- Warten Sie auf eventuelle Rückfragen bzw. eine Benachrichtigung per E-Mail bezüglich der Entscheidung.
- Mit einem stattgegebenen Antrag können Sie mit Ihren Lehrenden/Prüfenden die konkrete Umsetzung abweichender Methoden vereinbaren.
Kontaktieren Sie diese so früh wie möglich, damit die benötigten Adaptierungen auch zeitgerecht umgesetzt werden können.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung bis zu 6 Wochen benötigen kann!
Erforderliche Dokumente
Für den Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden benötigen Sie folgende Dokumente:
- Einen fachärztlichen/klinisch psychologischen/psychotherapeutischen Nachweis über eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung
- dies kann zum Beispiel ein Nachweis sein, auf dem eine Diagnose (zum Beispiel ADHS, Blindheit) angegeben ist
- ODER Sie lassen den diagnosefreien Nachweis der Beeinträchtigung fachärztlich/klinisch-psychologisch/psychotherapeutisch ausfüllen
- Den unter den Punkten "Angaben zur Person" und "Punkt 2" ausgefüllten Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden
- Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen: Nachweise einer Beeinträchtigung
Regelungen der einzelnen Studienprogrammleitungen
Vorgehensweise für jedes einzelne Studium, EC oder Lehramts-Unterrichtsfach
Überblick und Kontakte: spl.univie.ac.at
SPL 01, SPL 02, SPL 03, SPL 04, SPL 05, SPL 06, SPL 07, SPL 08, SPL 09, SPL 10, SPL 11, SPL 12, SPL 13 (FU, SK), SPL 14 (AF), SPL 15, SPL 16, SPL 17, SPL 18, SPL 19, SPL 20, SPL 21, SPL 22, SPL 23, SPL 24, SPL 25, SPL 26, SPL 27, SPL 28, SPL 29, SPL 30, SPL 31, SPL 32, SPL 33, SPL 34, SPL 35, SPL 36, SPL 37, SPL 38, SPL 39, SPL 40, SPL 41, SPL 42, SPL 43, SPL 44, SPL 45, SPL 46, SPL 47, SPL 48, SPL 49
Bedarf rechtzeitig bekannt geben
Ein stattgegebener Antrag ist keine automatische Information an Lehrende/Prüfende oder ein Vermerk im Datensystem!
Ein stattgegebener Antrag bestätigt nur Ihr grundsätzliches Recht auf die abweichende Methode und eignet sich als gute Kommunikationsgrundlage. Die Information über die Notwendigkeit abweichender Prüfungsmethoden muss in jeder Lehrveranstaltung und zu jeder Prüfung von Ihnen selbst ausgehen - auch zum Schutz Ihrer eigenen Daten. Außerdem verlaufen manche Beeinträchtigungen schub- oder phasenweise, so dass nicht zu jedem Zeitpunkt derselbe Bedarf besteht.
Melden Sie sich daher immer so früh wie möglich bei der Lehrveranstaltungs- oder Prüfungsleitung, um Ihren Bedarf zu besprechen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags bis zu 6 Wochen benötigen kann.
Rechtslage an der Universität Wien
Ordentliche und außerordentliche Studierende mit Beeinträchtigung im Studium haben gemäß §59 (1) Z 12 Universitätsgesetz ein Recht auf abweichende Prüfungsmethoden.
Zudem regelt die Satzung der Universität Wien die Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung.
Im Portal "Universität Wien barrierefrei" finden Sie die genauen Rechtstexte.