Begriffs-ABC

Auf dieser Seite finden Sie studienrelevante Begriffe und Abkürzungen, die Ihnen im Studienalltag immer wieder begegnen werden.

 

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Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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A

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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B

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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C

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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D

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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E

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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F

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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G

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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H

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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I

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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J

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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K

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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L

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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M

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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N

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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O

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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P

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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Q

Rückerstattung des Studienbeitrags

Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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R

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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S

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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T

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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U

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V

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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W

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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X

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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Y

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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Der bereits eingezahlte Studienbeitrag kann aus bestimmten, genau festgelegten Gründen rückerstattet werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihrem Antrag auf Erlass oder Beurlaubung stattgegeben wurde. Oder wenn Sie Ihr Studium noch vor dem Ende der Zulassungsfrist abgeschlossen bzw. Sie zu viel gezahlt haben. 

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