Höhe des Studien-/ÖH-Beitrags für Nicht-EU/EWR-Bürger*innen
Die Höhe des Studienbeitrags richtet sich nach Ihrer Staatsangehörigkeit.
- Um Ihr Studium fortsetzen zu können, müssen Sie den Ihnen vorgeschriebenen Beitrag jedes Semester fristgerecht einzahlen.
- Personen aus der Schweiz sind EWR-Bürger*innen gleichgestellt und fallen daher in die Beitragsregelung für EU/EWR-Bürger*innen.
Grundregel
Ordentliche Studierende mit Staatsangehörigkeit aus einem Nicht-EU/EWR-Land zahlen pro Semester 726,72 Euro plus 22,70 Euro ÖH-Beitrag (in Summe 749,42 Euro), außer sie fallen unter eine der nachfolgenden Ausnahmen.
Ausnahme 1: Studierende aus bestimmten Entwicklungsländern
Ausgenommen sind Studierende mit Staatsangehörigkeit eines der folgenden Entwicklungsländer. Ihnen wird der Studienbeitrag während der gesamten Dauer des ordentlichen Studiums erlassen, sodass nur der ÖH-Beitrag pro Semester zu zahlen ist.
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Länderliste Anlage 3
Afghanistan • Angola • Äthiopien • Bangladesch • Benin • Bhutan • Burkina Faso • Burundi • Dschibuti • Eritrea • Gambia • Guinea • Guinea-Bissau • Haiti • Jemen • Kambodscha • Kiribati • Komoren • Kongo - Demokratische Republik • Laos - Demokratische Volksrepublik • Lesotho • Liberia • Madagaskar • Malawi • Mali • Mauretanien • Mosambik • Myanmar • Nepal • Niger • Ruanda • Salomonen • Sambia • São Tomé und Principe • Senegal • Sierra Leone • Somalia • Sudan • Südsudan • Tansania - Vereinigte Republik • Timor-Leste • Togo • Tschad • Tuvalu • Uganda • Zentralafrikanische Republik
Ausnahme 2: Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger*innen
Personen die in die Personengruppenverordnung fallen oder einen anderen Aufenthaltstitel als "Studierende" haben, können ein Ansuchen auf Gleichstellung einbringen. Alle Ansuchen werden individuell überprüft.
Sie fallen unter die selbe Beitragsregelung wie EU/EWR-Bürger*innen. Beachten Sie, dass dieses Ansuchen korrekt und fristgerecht eingebracht werden muss.
Ausnahme 3: Britische Staatsangehörigkeit mit Zulassung zum Studium vor Sommersemester 2021
Für britische Studierende, die bis inklusive Wintersemester 2020/21 (= Erstzulassung erfolgte vor dem 31. Dezember 2020) zu einem ordentlichen Studium an der Universität Wien zugelassen wurden und die Zulassung nicht unterbrechen, gelten bis auf Weiteres die Beitragsregeln für Studierende mit EU/EWR/CH-Staatsangehörigkeit.
Sobald Sie Ihr Studium für ein oder mehrere Semester unterbrechen, fallen Sie ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme unter die Beitragsregelung für Studierende mit Nicht-EU/EWR-Staatsangehörigkeit.
Ausnahme 4: Ukrainische Staatsangehörige
Ukrainischen Staatsangehörigen wird der Studienbeitrag im Wintersemester 2023/24 erlassen. Ihnen wird nur der ÖH-Beitrag vorgeschrieben.
Ausnahme 5: Iranische Staatsangehörige
Iranischen Staatsangehörigen wurde der Studienbeitrag nur im Sommersemester 2023 erlassen.
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